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ASoK 5, Mai 2011, Seite 174

Austritt wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung

Der Austritt der dauerhaften Gesundheitsgefährdung gem. § 26 Z 1 Fall 2 AngG ist nach der Rechtsprechung verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein; auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt. Relevante Beeinträchtigungen der Gesundheit, die einen vorzeitgen Austritt rechtfertigen, können auch durch das schädliche Arbeitsklima oder durch Konfliktsituationen am Arbeitsplatz hervorgerufen werden ( 8 ObA 82/10g).

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