Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 4 Ruhepause
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Ruhepause | ||
Erl 2: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 3: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 4: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 5: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 4 | ||
Erl 6: Abweichungen durch Tarifvertrag oder Sozialpartnervereinbarung | ||
Erl 7: Keine Anwendbarkeit auf mobile Arbeitnehmer | ||
Erl 8: Keine Anwendbarkeit auf Arbeitnehmer ab Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen | ||
Erl 9: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Ruhepause
Art 4 legt fest, dass jedem Arbeitnehmer bei länger als sechsstündiger Arbeitszeit eine Ruhepause zusteht. Weitere konkrete Regelungen enthält Art 4 nicht, sondern sieht vor, dass die „Einzelheiten“, insbesondere
die Festlegung der Dauer der Ruhepause,
die Festlegung der Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause,
auf nationaler Ebene in
in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt werden und
nur in Ermangelung solcher Übereinkünfte durch innerstaatliche Rechtsvorschriften (va Gesetze und Verordnungen) festzulegen sind.
Art 4, 2. Halbsatz räumt damit der kollektiven Rechtsgestaltung bzw mangels entsprechender kollektiver Vereinbarungen (Tarifverträge, Sozialpartnervereinbarungen) dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber großen Spielraum ein.
Nicht exakt geklärt ist, ob unter „in Ermangelung solcher Übereinkünfte“ bedeutet, dass zwischen Sozialpartnern faktisch keine Vereinbarungen bzw Tarifverträge abgeschlossen werden können oder ob es genügt, dass keine derartigen Sozialpartnervereinbarungen oder Tarifverträge abgeschlossen wurden.
Die Erwägung 5 dieser Richtlinie enthält die Feststellung, dass den Arbeitnehmern ua „angemessene Ruhepausen zugestanden werden müssen“.
2) Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber?
Art 4 ist jedenfalls hinsichtlich der verpflichtend bei länger als sechsstündiger Arbeitszeit vorzusehenden Ruhepause sowie hinsichtlich der Ermächtigung an die Sozialpartner in nationales Recht umzusetzen.
3) Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung?
Im Falle der Nichtumsetzung des Art 4 kann gegenüber dem Staat mangels konkreter anderer Regelungen wohl nur jene Bestimmung direkt angewandt werden, die bei länger als sechsstündiger Arbeitszeit einen Ruhepausenanspruch vorsieht.
Wird Art 4 durch nationales Recht nicht oder nur teilweise umgesetzt, so ist vor einer direkten Anwendbarkeit zu prüfen, ob die jeweilige nationale Regelung nicht auf Basis eines der diversen Ausnahmetatbestände erlassen wurde.
Zur direkten Anwendbarkeit von EU-Richtlinien siehe Art 1 Erl B.2.
4) Fundstelle in der RL 93/104
Bisher ebenfalls in Art 4 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 93/104 geregelt.
5) In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 4
Siehe Art 17 Abs 1, Abs 2 und Abs 3; Art 18 (siehe Erl 6); Art 20; Art 21 sowie die dortigen Erläuterungen.
6) Abweichungen durch Tarifvertrag oder Sozialpartnervereinbarung
Art 18 ermöglicht Abweichungen von Art 4 via Tarifvertrag oder Sozialpartnervereinbarung, sofern die betroffenen Arbeitnehmer
gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder
in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz
erhalten.
Zu den weiteren Voraussetzungen siehe Art 18 sowie die dortigen Erläuterungen.
7) Keine Anwendbarkeit auf mobile Arbeitnehmer
Art 4 gilt laut Art 20 Abs 1 nicht für mobile Arbeitnehmer. Zum Begriff mobiler Arbeitnehmer siehe Art 2 Z 7.
8) Keine Anwendbarkeit auf Arbeitnehmer an Bord seegehender Fischereifahrzeuge
Art 4 gilt laut Art 21 nicht für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen.
9) Umsetzung im österreichischen Recht
Das österreichische Recht enthält ua folgende Ruhepausenregelungen: