Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 4 Ruhepause
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Ruhepause | ||
Erl 2: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 3: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 4: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 5: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 4 | ||
Erl 6: Abweichungen durch Tarifvertrag oder Sozialpartnervereinbarung | ||
Erl 7: Keine Anwendbarkeit auf mobile Arbeitnehmer | ||
Erl 8: Keine Anwendbarkeit auf Arbeitnehmer ab Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen | ||
Erl 9: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Ruhepause
Art 4 legt fest, dass jedem Arbeitnehmer bei länger als sechsstündiger Arbeitszeit eine Ruhepause zusteht. Weitere konkrete Regelungen enthält Art 4 nicht, sondern sieht vor, dass die „Einzelheiten“, insbesondere
die Festlegung der Dauer der Ruhepause,
die Festlegung der Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause,
auf nationaler Ebene in
in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt werden und
nur in Ermangelung solcher Übereinkünfte durch innerstaatliche Rechtsvorschriften (va Gesetze und Verordnungen) festzulegen sind.
Art 4, 2. Halbsatz räumt damit der kollektiven Rechtsg...