Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 29 Adressaten
Erläuterungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übersicht | ||
Erl 1: Adressatenkreis der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 | ||
Erl 2: Vorliegender Entwurf zur Novellierung der RL 2003/88 - Sanktionen im Übertretungsfall - Neuer Art II - Erläuterung - Auswirkungen auf Österreich | ||
Erl 3: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 4: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Adressatenkreis der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88
Adressaten von Richtlinien sind nach Art 249 Abs 3 EU-V (ehemals Art 189) die einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Inhalt der Richtlinien in innerstaatliches Recht zu übernehmen („transformieren“). Siehe dazu auch Art 1 Erl A. Art 29 stellt dies für den Anwendungsbereich der RL 2003/ 88 nochmals klar.
2) Vorliegender Entwurf zur Novellierung der RL 2003/88 - Sanktionen im Übertretungsfall
Für allgemeine Information zum Novellierungsentwurf siehe Art 2 Erl 15. Der gesamte Entwurf ist im Anhang unter Punkt 9 abgedruckt.
- Neuer Art II
Art II des Entwurfes sieht vor, dass „die Mitgliedstaaten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlich...