Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 23 Niveau des Arbeitnehmerschutzes
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Kapitel 6 der Richtlinie 2003/88 | ||
Erl 2: „Verschlechterungsschutz-Regelung“ | ||
Erl 3: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 4: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 5: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 23 | ||
1) Kapitel 6 der Richtlinie 2003/88
Das 6. Kapitel der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 umfasst die Artikel 23 bis 28 und enthält unter dem Titel „Schlussbestimmungen“ Regelungen
über die Aufrechterhaltung des status quo im Arbeitszeitschutzrecht (Nichtrückschrittsklausel, Art 23),
über das Berichtswesen (Art 24),
zur Überprüfung der Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen (Art 25),
zur Überprüfung des Durchführungsstandards der Bestimmungen für Arbeitnehmer, die im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigt sind (Art 26),
über die Aufhebung der Vorgängerrichtlinien (Art 27),
das In-Kraft-Treten dieser Richtlinie 2003/88 (Art 28) und
über die Adressaten dieser Richtlinie 2003/88 (Art 29).
2) „Verschlechterungsschutz-Regelung“
Art 23 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 enthält eine so genannte „Verschlechterungsschu...