Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 21 Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Sonderregelungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen | ||
Erl 2: Abweichungen „können“ erfolgen bzw „sind zulässig“ | ||
Erl 3: Abweichungsmöglichkeit | ||
Erl 4: Überstunden-„Notfallklausel“ (Abs 6) | ||
Erl 5: Urlaubssonderregelung (Abs 7) | ||
Erl 6: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 7: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 8: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 9: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 21 | ||
Erl 10: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Sonderregelungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen
Art 21 normiert Sonderregelungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, dh von in Meeren fahrenden Fischereischiffen, und legt ua fest, dass die Art 3 bis 6 und 8 für diese Arbeitnehmer nicht zur Anwendung kommen.
Dennoch
darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt grundsätzlich nicht mehr als 48 Stunden betragen und
haben die Arbeitnehmer an Bord seegehender Fischereifahrzeuge Anspruch auf ausreichende Ruhezeiten.
Ausreichende Ruhezeiten liegen nach...