Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 12 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Schutzmaßnahmen für Nacht- und Schichtarbeiter | ||
Erl 2: Begriff Nachtarbeiter | ||
Erl 3: Begriffe Schichtarbeit und Schichtarbeiter | ||
Erl 4: Umfang der Schutzmaßnahmen | ||
Erl 5: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 6: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 7: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 8: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 12 | ||
Erl 9: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Schutzmaßnahmen für Nacht- und Schichtarbeiter
Art 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten unter dem Titel „Sicherheits- und Gesundheitsschutz“, für Nacht- und Schichtarbeiter entsprechende „erforderliche“ Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu treffen.
2) Begriff Nachtarbeiter
Zum Begriff des Nachtarbeiters siehe Art 2 Z 3 und Z 4.
Der Begriff „Nachtarbeiter“ ist nicht auf „Arbeiter“ beschränkt, da Nachtarbeiter jeder eine bestimmte Zeit in der Nacht arbeitende Arbeitnehmer ist. Auch Angestellte können daher Nachtarbeiter iSd EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 sein.
3) Begriffe Schichtarbeit und Schichtarbeiter
Art 2 Z 5 und Z 6 definieren als Schichtar...