Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 11 Unterrichtung bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Begriff Nachtarbeiter | ||
Erl 2: „Muss-Bestimmung“ - Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 3: Unterrichtungspflicht für Dienstgeber | ||
Erl 4: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 5: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 6: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 11 | ||
Erl 7: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Begriff Nachtarbeiter
Zum Begriff Nachtzeit und Nachtarbeiter siehe Art 2 Z 3 und Z 4.
Der Begriff „Nachtarbeiter“ ist nicht auf „Arbeiter“ beschränkt, da Nachtarbeiter jeder eine bestimmte Zeit in der Nacht arbeitende Arbeitnehmer ist. Auch Angestellte können daher Nachtarbeiter iSd EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 sein.
2) „Muss-Bestimmung“ - Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber?
Art 11 ist als Muss-Bestimmung formuliert (arg: Die Mitgliedstaaten „treffen“ ...) und daher verpflichtend in nationales Recht umzusetzen.
3) Unterrichtungspflicht für Dienstgeber
Art 11 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen zu erlassen, die die Dienstgeber von Arbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit iSd Richt...