Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 19 Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Abweichungen | ||
Erl 2: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 3: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 4: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 5: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 19 | ||
Erl 6: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 7: Vorliegender Entwurf zur Novellierung der RL 2003/88 - Änderungen in Art 19 - Erläuterung | ||
1) Abweichungen
Art 19 Satz 1 schränkt die in Art 17 Abs 3 und Art 18 enthaltenen - und dort jeweils nicht weiter limitierten - Abweichungsmöglichkeiten von der Bezugszeitraum-Standardregelung des Art 16 lit b (vier Monate) auf maximal sechs Monate ein. Unübersichtlicherweise findet sich diese Regelung jedoch nicht in Art 17 Abs 3 und Art 18, sondern in Art 19.
Die in Artikel 19 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen (vormals Art 17 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 93/104) müssen laut EuGH als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen,...