Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 14 Spezifischere Gemeinschaftsvorschriften
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Kapitel 4 der Richtlinie 2003/88 | ||
Erl 2: Spezifische Gemeinschaftsvorschriften | ||
Erl 3: Vorrang anderer Gemeinschaftsregelungen | ||
Erl 4: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 5: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 6: Fundstelle in der RL 93/104 bzw. RL 2000/34 | ||
Erl 7: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 14 | ||
Erl 8: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Kapitel 4 der Richtlinie 2003/88
Das 4. Kapitel der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 umfasst die Artikel 14 bis 16 und enthält unter dem Titel „Sonstige Bestimmungen“ Regelungen über den Vorrang speziellerer Normen (Art 14), eine Günstigkeitsklausel (Art 15) und Bezugszeiträume bzw Durchrechnungszeiträume (Art 16).
2) Spezifische Gemeinschaftsvorschriften
Die Regelungen der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 gelten nach Art 14 nur insoweit, als andere EU-Rechtsquellen keine spezifischeren Regelungen für bestimmte Beschäftigungen oder bestimmte berufliche Tätigkeiten enthalten.
Damit wird klargestellt, dass für bestimmte Berufe oder Beschäftigungen weiterhin andere spe...