Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 10 Garantien für Arbeit während der Nachtzeit
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Begriff Nachtarbeiter | ||
Erl 2: „Bestimmte Garantien“ | ||
Erl 3: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 4: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 5: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 6: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 10 | ||
Erl 7: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Begriff Nachtarbeiter
Zum Begriff des Nachtarbeiters siehe Art 2 Z 3 und Z 4.
Der Begriff „Nachtarbeiter“ ist nicht auf „Arbeiter“ beschränkt, da Nachtarbeiter jeder eine bestimmte Zeit in der Nacht arbeitende Arbeitnehmer ist. Auch Angestellte können daher Nachtarbeiter iSd EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 sein.
2) „Bestimmte Garantien“
Art 10 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Arbeit bestimmter Gruppen von Nachtarbeitern von „bestimmten Garantien“ abhängig zu machen.
Was konkret unter „bestimmten Garantien“ zu verstehen ist, lässt die Richtlinie offen und überlässt damit die diesbezügliche Gestaltung den Mitgliedstaaten. In Frage kommen hier wohl Schutzmaßnahmen, besondere Präventionsmaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen etc.
3) Umsetzungspf...