Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 9 Untersuchung des Gesundheitszustands von Nachtarbeitern und Versetzung auf Arbeitsstellen mit Tagarbeit
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Begriff Nachtarbeiter | ||
Erl 2: Regelmäßige und unentgeltliche Untersuchung | ||
Erl 3: Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz | ||
Erl 4: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 5: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 6: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 7: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 9 | ||
Erl 8: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Begriff Nachtarbeiter
Zum Begriff des Nachtarbeiters siehe Art 2 Z 3 und Z 4.
Der Begriff „Nachtarbeiter“ ist nicht auf „Arbeiter“ beschränkt, da Nachtarbeiter jeder eine bestimmte Zeit in der Nacht arbeitende Arbeitnehmer ist. Auch Angestellte können daher Nachtarbeiter iSd EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 sein.
2) Regelmäßige und unentgeltliche Untersuchung
Art 9 Abs 1 lit a verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen zu erlassen, die sicherstellen, dass der Gesundheitszustand der Nachtarbeiter
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
während der Tätigkeit
regelmäßig und unentgeltlich untersucht wird.
Weiters wird klargestellt, dass
die ...