Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 6 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Wöchentliche Höchstarbeitszeit | ||
Erl 2: 48 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaftszeiten und Überstunden | ||
Erl 3: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 4: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 5: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 6: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 6 | ||
Erl 7: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 8: Keine Anwendbarkeit auf Arbeitnehmer ab Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen | ||
1) Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Art 6 legt als wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich - dh von der Vielzahl der Abweichungsmöglichkeiten abgesehen - 48 Stunden fest. Diese 48-Stundenfrist gilt jedoch nicht starr pro Woche, da Art 16 lit b dafür die Festlegung eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu vier Monaten vorsieht.
Die Mitgliedstaaten haben daher die Möglichkeit, diese 48-Stundengrenze entweder pro Woche als Maximalarbeitszeit oder innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von maximal vier Monaten als durchschnittliche maximale wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen.
Art 6 lit a gibt den Mitgliedstaaten drei Alternativ...