Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 13 Arbeitsrhythmus
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Arbeitsrhythmus und Arbeitsgestaltung | ||
Erl 2: Ex-ante-Festlegung der Schutzmaßnahmen | ||
Erl 3: „Insbesondere“ - demonstrative Aufzählung | ||
Erl 4: Ruhepausen | ||
Erl 5: Schutzmaßnahmen | ||
Erl 6: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 7: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 8: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 9: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 13 | ||
Erl 10: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Arbeitsrhythmus und Arbeitsgestaltung
Art 13 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die „erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, damit ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus zu gestalten, dem allgemeinen Grundsatz Rechnung trägt, dass die Arbeitsgestaltung dem Menschen angepasst sein muss, ua
im Hinblick auf die Verringerung der eintönigen Arbeit und des maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus,
nach Maßgabe der Art der Tätigkeit und
nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und
nach Maßgabe des Gesundheitsschutzes, ua was die Pausen während der Arbeitszeit betrifft.
Weitere, dh in diesem Fal...