Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 24 Berichtswesen
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Information über innerstaatliche Umsetzungs-Rechtsvorschriften | ||
Erl 2: „Fünfjähriger Bericht“ | ||
Erl 3: Berichts- und Unterrichtspflicht der Kommission | ||
Erl 4: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 5: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 6: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 24 | ||
Erl 7: Vorliegender Entwurf zur Novellierung der RL 2003/88 - Neuer Art 24a - Neuer Art III | ||
1) Information über innerstaatliche Umsetzungs-Rechtsvorschriften
Die EU-Kommission soll über die Umsetzung der in den Richtlinien enthaltenen Regelungen in innerstaatliches Recht informiert sein. Dafür müssen die jeweiligen nationalen Regelungen bekannt sein. Daher verpflichtet Art 24 Abs 1 die Mitgliedstaaten, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben, mitzuteilen.
2) „Fünfjähriger Bericht“
Art 24 Abs 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 zu übermitteln. Damit die Kommission nicht nur die Meinung der Mitg...