Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 24 Berichtswesen
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Information über innerstaatliche Umsetzungs-Rechtsvorschriften | ||
Erl 2: „Fünfjähriger Bericht“ | ||
Erl 3: Berichts- und Unterrichtspflicht der Kommission | ||
Erl 4: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 5: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 6: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 24 | ||
Erl 7: Vorliegender Entwurf zur Novellierung der RL 2003/88 - Neuer Art 24a - Neuer Art III | ||
1) Information über innerstaatliche Umsetzungs-Rechtsvorschriften
Die EU-Kommission soll über die Umsetzung der in den Richtlinien enthaltenen Regelungen in innerstaatliches Recht informiert sein. Dafür müssen die jeweiligen nationalen Regelungen bekannt sein. Daher verpflichtet Art 24 Abs 1 die Mitgliedstaaten, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben, mitzuteilen.
2) „Fünfjähriger Bericht“
Art 24 Abs 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 zu übermitteln. Damit die Kommission nicht nur die Meinung der Mitgliedstaaten, sondern auch andere und uU davon abweichende Meinungen erfährt, sind die Mitgliedstaaten weiters verpflichtet, diesem Bericht auch die Standpunkte der im jeweiligen Land bestehenden Sozialpartner anzufügen.
3) Berichts- und Unterrichtspflicht der Kommission
Berichts- und Unterrichtspflichten treffen auch die EU-Kommission. So muss die Kommission nach Art 24 Abs 2 folgende EU-Stellen über den „Fünfjahresbericht“ der Mitgliedstaaten unterrichten:
das Europäische Parlament,
den Rat,
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie
den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Weiters hat die Kommission nach Art 24 Abs 3 selbst für
das Europäische Parlament,
den Rat und
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
ab dem alle fünf Jahre einen Bericht über
die Anwendung der EU-Arbeitszeit-Richtlinie
unter Berücksichtigung
der Artikel 22 und 23 und
der Absätze 1 und 2 dieses Artikels
zu erstellen.
4) Fundstelle in der RL 93/104
Bisher Art 18 Abs 4 bis 6 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 93/104.
5) Umsetzung im österreichischen Recht
Für Art 24 ist - da Pflichten der Mitgliedstaaten (Abs 1 und Abs 2 Satz 1) sowie der EU-Kommission (Abs 2 2. Satz und Abs 3) festgelegt werden - keine Umsetzung im österreichischen Recht erforderlich.
6) In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 24
Keine Abweichungsmöglichkeiten vorgesehen.
7) Vorliegender Entwurf zur Novellierung der RL 2003/88
Für allgemeine Information zum Novellierungsentwurf siehe Art 2 Erl 15.
- Neuer Art 24a
Nach Art 24 soll folgender neuer Art 24a mit dem Titel „Bewertungsbericht“ eingefügt werden:
„Artikel 24a
DurchführungsBewertungsbericht
Spätestens fünfdrei Jahre nach dem in Artikel 3 der Richtlinie [2005/--/EG]vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Datum berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, insbesondere vonder Artikel 19 und 22 Absätze 1 und 2, sowie über alle Anträge gemäß Artikel 22 Absatz 1b, gegebenenfalls ergänzt durch entsprechende Vorschläge insbesondere über eine schrittweise Streichung dieser Bestimmung, falls sie dies für erforderlich hält.“
- Neuer Art III
Art III der die EU-Arbeitszeit-Richtlinie ändernden RL soll lauten:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ... nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“