Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 25 Überprüfung der Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Überprüfung der für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen geltenden Bestimmungen | ||
Erl 2: Fundstelle in der RL 93/104 bzw. RL 2000/34 | ||
Erl 3: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 4: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 25 | ||
1) Überprüfung der für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen geltenden Bestimmungen
Art 25 normiert Pflichten der EU-Kommission im Bereich der Arbeitszeitschutzbestimmungen für Arbeitnehmer von seegehenden Fischereifahrzeugen. Zu den Sonderregelungen siehe ua Art 21.
2) Fundstelle in der RL 93/104 bzw RL 2000/34
Bisher Art 3 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2000/34.
3) Umsetzung im österreichischen Recht
Für Art 25 ist - da Pflichten der EU-Kommission festgelegt werden - keine Umsetzung im österreichischen Recht vorgesehen.
4) In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 25
Keine Abweichungsmöglichkeiten vorgesehen.