Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 15 Günstigere Vorschriften
Erläuterungen
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Übersicht | ||
Erl 1: Günstigkeitsklausel | ||
Erl 2: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 3: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? Erl 4: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 5: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 15 | ||
Erl 6: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
1) Günstigkeitsklausel
Art 15 ermöglicht den Mitgliedstaaten, statt der Umsetzung der Mindestregelungen dieser EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88, alternativ die Erlassung günstigerer Regelungen. „Günstiger“ ist dabei im Sinne von arbeitnehmerschutzrechtlich, dh objektiv günstiger zu verstehen: Geringere Höchstarbeitszeitgrenzen oder längere Ruhezeiten können unter Hinweis auf diesen Artikel festgelegt werden.
Dazu zählen bspw die Urlaubsregelungen
Österreichs (siehe § 2 UrlG, wonach der Urlaub jedenfalls fünf Wochen pro Jahr beträgt) und
Spaniens (wonach der Urlaubsanspruch pro Jahr 30 Tage keinesfalls unterschreiten darf).
Diese gegenüber den europarechtlichen Mindeststandards der EU-Arbeitszeit-Richtlinie günstigeren Regelungen können in folgenden Rechtsmaterien enthalten sein:
in Rechts- und Verwaltungsvorsch...