Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie
1. Aufl. 2006
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Artikel 7 Jahresurlaub
Übersicht
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Übersicht | ||
Erl 1: Bezahlter Jahresurlaub | ||
Erl 2: Jahresurlaub und Mutterschaftsurlaub | ||
Erl 3: Ablöseverbot | ||
Erl 4: Umsetzungspflicht für die nationalen Gesetzgeber? | ||
Erl 5: Direkte Anwendbarkeit gegenüber dem Staat im Falle der Nichtumsetzung? | ||
Erl 6: Fundstelle in der RL 93/104 | ||
Erl 7: In der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehene Abweichungsmöglichkeiten von Art 7 | ||
– Sonderregelung für Arbeitnehmer von seegehenden Fischereifahrzeugen | ||
Erl 8: Umsetzung im österreichischen Recht | ||
Erl 9: Umsetzung im spanischen Recht | ||
Erl 10: Laufende Verfahren zur Frage des Modus der Bezahlung des Jahresurlaubes |
1) Jahresurlaub
Art 7 legt den jährlich jedem Arbeitnehmer zustehenden und bezahlten Mindesturlaub mit vier Wochen fest. Bei diesen vier Wochen pro Jahr handelt es sich um eine Mindestregelung. Die nationalen Rechtsordnungen können für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen erlassen. Weiters muss der Jahresurlaub „bezahlt“ werden, dh die Arbeitnehmer beziehen für die Dauer des Urlaubs ihr Entgelt (Gehalt, Lohn) weiter.
Ebenso judiziert auch der EuGH, wonach Artikel 7 Absatz 1, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen „nach Maßgabe der Bedingungen für...