BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Auslagerung von Aufgaben
Literatur
Baum, Vertragsfreiheit im Investmentfondsrecht? GesRZ 2013, 78; Bollenberger/Kellner (Hrsg), Investmentfondsgesetz (2016); Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz (Hrsg), Investmentfondsgesetz2 (2013); Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungsinhalt | |
II. | Voraussetzungen (Abs 1, 2) | |
III. | Unzulässige Auslagerung (Abs 3) | |
IV. | Sorgfaltsanforderungen und Transparenz (Abs 4, 5) |
I. Regelungsinhalt
1
§ 22 enthält eine Auslagerungsregelung; das Börseunternehmen darf die Wahrnehmung ihm zugeordneter Aufgaben an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen „auslagern“.
2
Derartige Outsourcing-Regelungen entsprechen der Konzeption einer neueren Generation bank- und kapitalmarktrechtlicher Vorgaben; Parallelregelungen finden sich etwa im InvFG (§ 28), im AIFMG (§ 18), im WAG (§ 34) oder in der MiFID II (Art 16 sowie Art 30 der delegierten VO (EU) 565/2017).
3
Anlass für die Auslagerung von Aufgaben ist regelmäßig die fortschreitende Spezialisierung, welche aus Effizienzgründen nahelegt, für abgrenzbare Dienstleistungen auf die Expertise dritter Anbieter zurückzugreifen.
II. Voraussetzungen (Abs 1, 2)
4
Abs 1 enthält einen achtteiligen Katal...