BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 22 Auslagerung von Aufgaben
Literatur
Baum, Vertragsfreiheit im Investmentfondsrecht? ; Bollenberger/Kellner (Hrsg), Investmentfondsgesetz (2016); Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz (Hrsg), Investmentfondsgesetz2 (2013); Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Voraussetzungen (Abs 1, 2) | |
III. | Unzulässige Auslagerung (Abs 3) | |
IV. | Sorgfaltsanforderungen und Transparenz (Abs 4, 5) |
I. Regelungsinhalt
1
§ 22 enthält eine Auslagerungsregelung; das Börseunternehmen darf die Wahrnehmung ihm zugeordneter Aufgaben an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen „auslagern“.
2
Derartige Outsourcing-Regelungen entsprechen der Konzeption einer neueren Generation bank- und kapitalmarktrechtlicher Vorgaben; Parallelregelungen finden sich etwa im InvFG (§ 28), im AIFMG (§ 18), im WAG (§ 34) oder in der MiFID II (Art 16 sowie Art 30 der delegierten VO (EU) 565/2017).
3
Anlass für die Auslagerung von Aufgaben ist regelmäßig die fortschreitende Spezialisierung, welche aus Effizienzgründen nahelegt, für abgrenzbare Dienstleistungen auf die Expertise dritter Anbieter zurückzugreifen.
II. Voraussetzungen (Abs 1, 2)
4
Abs 1 enthält einen achtteiligen Katal...