Suchen Kontrast Hilfe
BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Art 30 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Michael Rohregger/Nina Palmstorfer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsgegenstand
13
II.
Regelungsziel
4, 5
III.
Vorgaben für nationale Sanktionsregime
A.
Verwaltungsrechtliche Geldbußen
68
B.
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
9
IV.
Umsetzungsbedarf und Umsetzung
1012

I. Regelungsgegenstand

1

Art 30 gibt einen Katalog an verwaltungsrechtl Sanktionen und Maßnahmen vor, die den nat Behörden mindestens zur Ahndung bestimmter Verstöße gegen die MAR zur Verfügung stehen müssen. Dessen ungeachtet ist es den MS weiterhin freigestellt, Verstöße gegen das KapitalmarktR unter gerichtliche Strafe zu stellen, anderenfalls sind VwStr jedoch zwingend vorzusehen.

2

Dieses verpflichtende Mindestmaß an verwaltungsrechtl Sanktionierung ist nur für bestimmtes Zuwiderhandeln unionsrechtl vorgesehen. Aus Art 30 folgt, dass VwStr ua verwaltungsrechtl Maßnahmen bei Verstößen gegen das Verbot v Insidergeschäften und unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (Art 14), das Verbot der Marktmanipulation (Art 15), Veröffentlichungspflichten (Art 17 Abs 1, 2, 4, 5 u 8), Vorgaben betreffend Insiderlisten (Art 18 Abs 1 bis 6) und Eigengeschäfte (Art 19 Abs 1, 2, 3, 5, 6, 7, 11) sowie Sorgfaltspflichten bei Anlageempfehlungen (Art 20 Abs 1) zu verhängen sind. Ebenso zwingend zu sanktionieren ist das Unterlassen der Zusammenarbeit iRv Ermittlungen der zuständigen Behörde.

3

Im Detail bestehen Vorgaben für das einer Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehende Verhängen finanzieller Sanktionen einerseits (s Rz 6) und Setzen sonstiger Maßnahmen andererseits (s Rz 9).

II. Regelungsziel

4

Art 30 zielt darauf ab, die zuvor innerhalb der Union bestandenen Unterschiede der nat Regelungsregime zu vereinheitlichen. Ausweisliches Ziel ist zudem die Verschärfung der Sanktionen bei kapitalmarktrechtl Fehlverhalten.

5

Das Reformvorhaben gründete in der Feststellung der Komm im Jahr 2011, wonach die nat Aufsichtsbehörden weder mit hinreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet waren noch auf gleichwertig abschreckende Sanktionen bei Kapitalmarktvergehen zurückgreifen konnten. Als Folge stand das gemeinsame Sanktionsregime im Fokus der Reform des Marktmissbrauchsrechts der letzten Jahre. Zur Zielerreichung wurde – wie Art 30 zeigt – auf die Stärkung des Public Enforcement gesetzt.

III. Vorgaben für nationale Sanktionsregime

A. Verwaltungsrechtliche Geldbußen

6

Sämtliche MS haben Geldbußen („finanzielle Sanktionen“) bei den in Rz 2 genannten Verstößen gegen die MAR zu verhängen. Art 30 statuiert die jeweils mindestens vorzusehende Maximalstrafe. Als Grundregel gilt hierbei, dass, sofern sich der durch den Verstoß erzielte Gewinn bzw vermiedene Verlust beziffern lässt, das Dreifache dieser Summe die mind zu verhängende Maximalstrafe bildet (Vorteilsabschöpfung).

7

Anderenfalls ist in Hinblick auf den Strafrahmen zwischen natP und jurP einerseits und der jeweiligen Zuwiderhandlung andererseits zu unterscheiden: Der Strafrahmen für jurP ist entspr höher als jener für natP. Am strengsten beurteilt der Unionsrechtsgesetzgeber den Marktmissbrauch (Strafrahmen bis zu 5.000.000 € bei natP und 515.000.000 € bei jurP), gefolgt v Verstößen gegen strukturelle und organisatorische Vorkehrungen gegen Marktmissbrauch und Publizitätspflichten (1.000.000 € bzw 2.500.000 €) und Pflichten betreffend Insiderlisten, Eigengeschäfte sowie Anlageempfehlungen (500.000 € bzw 1.000.000 €).

8

Im Fall v jurP ist der Strafrahmen zudem umsatzbezogen: Die mind zu verhängende Maximalstrafe richtet sich nach dem (sofern höheren) jährl Gesamtumsatz. Hierbei ist bei konzernangehörigen Ges der Gesamtumsatz entscheidend, wie er sich aus dem konsolidierten JA der MutterGes an der Spitze ergibt.

B. Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

9

Neben der Verhängung finanzieller Sanktionen sind der nat Aufsichtsbehörde mind die in Art 30 Abs 2 lit a bis lit g aufgezählten Maßnahmen in ihren Zuständigkeitsbereich zu übertragen. Diese richten sich insb an Entscheidungsträger v WP-Firmen; die Behörde hat ua über die Befugnis zu verfügen, ein Verbot der Wahrnehmung v Führungsaufgaben innerhalb v WP-Firmen zu verhängen.

IV. Umsetzungsbedarf und Umsetzung

10

Die Vorgaben des Art 30 sind allesamt umsetzungsbedürftig. Sanktionsnormen sind bereits ihrer Natur nach v Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit einer VO (Art 288 Abs 2 AEUV) in aller Regel ausgenommen. Dementspr sieht auch Art 30 Abs 1 vor, dass die MS „im Einklang mit nationalem Recht“ den zuständigen Behörden die Sanktionsbefugnis „übertragen“.

11

Die Verpflichtung zur Umsetzung besteht insoweit, als dies zur Erreichung der in Art 30 normierten Mindestsanktionierung im jeweiligen MS erforderlich ist, andere (oder gar strengere) verwaltungsrechtl Maßnahmen stehen den MS grds offen. In Art 30 Abs 1 UAbs 2 werden MS ermächtigt, Verwaltungsstraftatbestände auf jene Tathandlungen, die ohnehin strafrechtl Sanktionen unterliegen, nicht anzuwenden.

12

In Ö umgesetzt wurde Art 30 Abs 1 lit a erster HS durch § 154 BörseG 2018. Den übrigen Bestimmungen des Art 30 Abs 1 lit a sowie lit b und Abs 2 lit h und lit i sublit ii und iii wurde mit § 155 Abs 1 BörseG 2018 entsprochen. Art 30 Abs 2 lit a bis lit g und Abs 2 lit h und lit j wurden durch § 157 bzw § 156 BörseG 2018 umgesetzt. Betr den Strafrahmen kam es in Entsprechung v Art 30 sohin zu einer erhebl Erhöhung; die unionsrechtl (Mindest-)Höchststrafen wurden in den genannten Bestimmungen des BörseG 2018 übernommen.

Daten werden geladen...