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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 136 Gleichwertigkeit der Informationen

Ulrich Edelmann/Martin Winner

1

Inhalt der Norm ist eine Verpflichtung der FMA, im Verordnungsweg europäische Rechtsakte umzusetzen, die durch die Europ Komm im Wege der Komitologie erlassen wurden; konkret geht es um die Transparenz-DRL. Die Überschrift vor der Bestimmung „Gleichwertigkeit der Informationen“ deutet in keiner Weise auf den Regelungsinhalt hin, wenngleich diesbzgl Kritik den Gesetzgeber nicht zu einer Änderung bewegen konnte.

2

Die V-Ermächtigung der FMA reicht nur so weit, wie dies wg europarechtlicher Rechtsakte erforderl ist. Dies ist bei Z 1 und Z 7 nicht gegeben, weil die Europ Komm die Ermächtigungen zu Durchführungsakten in Art 9 Abs 7 UAbs 3 und Art 14 Abs 2 Transparenz-RL nicht ausgenutzt hat. Deswg konnten diese beiden Pkte v der FMA auch nicht per V geregelt werden.

3

§ 136 ist nicht die einzige V-Ermächtigung im Zshg mit der BetPubl. Hinzu kommt § 134 Abs 5 über Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form der Mitteilung nach § 130 bis 133. Vgl dazu § 134 Rz 5 ff.

4

Die Umsetzung der V-Ermächtigung in § 136 erfolgt durch die TransV 2018, konkret durch folgende Bestimmungen:

5

Die in Z 2 genannten Angaben zu FI werden tw in § 9 TransV 2018 umgesetzt (s dazu § 134 Rz 23). Dies betrifft Angaben zum Inhalt der Mitteilung, zur Frist und zum Adressaten; hingegen gibt es keine näheren Bestimmungen zu den Arten von FI und ihre Kumulierung sowie zur Art der förml Vereinbarung. Diese Vorschriften beruhen auf Art 11 Transparenz-DRL.

6

Der Kalender für die Handelstage (Z 3) wird in § 4 TransV 2018 festgelegt, wobei hier auf den v der Wr Börse zu Jahresbeginn festgelegten Handelskalender verwiesen wird. Das hat für die Länge der Meldefrist Bedeutung (vgl § 130 Rz 89). Die Vorschrift beruht auf Art 7 Transparenz-DRL.

7

Z 4 zur Erstattung der Meldung bei § 133 wird in § 5 TransV 2018 umgesetzt. Die entspr Vorschrift findet sich in Art 8 Transparenz-DRL.

8

Z 5 betreffend die Kenntnis vom Erwerb oder v der Veräußerung wird in § 7 TransV 2018 umgesetzt (s § 130 Rz 91). Europarechtl Grundlage ist Art 9 Transparenz-DRL.

9

§ 8 TransV 2018 setzt Z 6 um und normiert Kriterien für die Unabhängigkeit v VerwaltungsGes und Wertpapierfirmen v ihrem MutterUnt (s § 134 Rz 29 ff und Rz 40 ff). In der Transparenz-DRL ist das in Art 10 geregelt.

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