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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 25

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
1, 2
II.
Pflichten des Leitungsorgans (Abs 1)
3– 7
III.
Verpflichtungen der Mitglieder des Leitungsorgans (Abs 2)
8– 16
IV.
Zulassungsverweigerung (Abs 3)
17, 18
V.
Ressourcenvorhaltungspflicht (Abs 4)
VI.
Übermittlungspflicht (Abs 5)
20– 23

I. Regelungsinhalt

1

Mit der Statuierung von Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers wird Art 45 MiFID II umgesetzt. Während der Marktbetreiber in § 1 Z 17 definiert ist („wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet einschließlich eines österreichischen Börseunternehmens, das eine Wertpapierbörse betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein“), verweist Abs 1 hinsichtlich des „Leitungsorgans“ auf § 1 Z 54 WAG. Abgestellt wird daher auf das Organ eines Marktbetreibers, das nach innerstaatli...

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