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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Art 2 Anwendungsbereich

Elena Guggenberger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
1
II.
Finanzinstrumente auf einem organisierten Handelsplatz
26
III.
Sonstige Finanzinstrumente
A.
Allgemeines
7, 8
B.
Treibhausgasemissionszertifikate
9, 10
C.
Waren-Spot-Kontrakte, Derivate und Referenzwerte
1115
IV.
Erweiterter Anwendungsbereich in Bezug auf Finanz- instrumente
A.
Unabhängigkeit von Handelsplätzen
B.
Internationaler Anwendungsbereich

I. Einleitung

1

Art 2 gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich der MAR. Anders als die MM-RL 2003, die sich iW auf FI an einem geregelten Markt konzentrierte, hat die MAR einen erweiterten Geltungsbereich. Es werden neben dem geregelten Markt nunmehr auch FI auf MTF und OTF erfasst sowie auch alle Handlungen und Maßnahmen, die unabhängig von einem Handelsplatz durchgeführt werden, sich jedoch auf ein dort gehandeltes oder zugelassenes FI auswirken können.

II. Finanzinstrumente auf einem organisierten Handelsplatz

2

Der Hauptanwendungsbereich der MAR orientiert sich an zwei Elementen, den FI an sich und dem Ort ihrer Handelbarkeit (geregelter Markt, MTF, OTF). Die Def der Begrifflichkeiten „FI“ sowie jener der Handelsplätze geregelter Markt, MTF und OTF werden in der MiFID II geregelt.

3

Es werden alle FI erfasst, die bereits zum Handel an einem dieser Handelsplätze zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde.

4

Den geregelten Markt gibt es bereits seit MiFID I und der Begriff wurde auch durch MiFID II nicht in seinem Kerngehalt geändert. Durch den Verweis der Begriffsbestimmungen der MAR auf MiFID II werden nun auch jene FI erfasst, die an EU/EWR-ausl Börsen oder Handelssystemen zugelassen sind bzw für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

5

FI, die auf einem MTF gehandelt werden bzw zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, sind ebenso v der MAR erfasst. Auch der Begriff des MTF gründet sich auf MiFID I und findet sich wieder in MiFID II.

6

Neu durch MiFID II eingeführt wurde die Handelsplattform OTF. Ähnlich dem MTF handelt es sich auch hierbei um ein multilaterales System, das jedoch einen Ermessenspielraum hinsichtl der Art und Weise der Ausführungen der getätigten Geschäfte erlaubt.

III. Sonstige Finanzinstrumente

A. Allgemeines

7

Die MAR zielt auf einen breiten Anwendungsbereich ab und erfasst daher auch jene FI, die zwar nicht direkt auf einem organisierten Handelsplatz (geregelter Markt, MTF, OTF) gehandelt werden, deren Wert oder Kurs jedoch v einem auf diesen Handelsplätzen gehandelten bzw zugelassenen FI abhängt. Damit sollen insb Umgehungshandlungen verhindert werden.

8

Als solche FI werden in Art 2 Abs 1 lit d Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte explizit genannt, da diese meist nicht mit Dritten über multilaterale Systeme gehandelt werden, sondern mit dem jeweiligen Anbieter direkt. Die MAR führt dazu aus, dass es keine Beschränkung nur auf diese explizit genannten Instrumente gibt. Vielmehr gilt die MAR für alle FI, deren Preis sich unmittelbar oder mittelbar v den in Art 2 Abs 1 lit a–c angeführten Instrumenten ableiten lässt, unabh davon, ob eine eigene Zulassung zum Handel besteht oder nicht. So werden Wandel- und OptionsR auf Aktien sowie Aktienoptionen aus Mitarbeiterprogrammen mit Bezug auf börsenotierte Aktien ebenso erfasst wie bspw auch außerbörslich vereinbarte standardisierte Derivateverträge auf FI, die im Internet bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen werden können (sog Click Options).

B. Treibhausgasemissionszertifikate

9

Neu in den Anwendungsbereich der MAR aufgenommen werden Handlungen und Geschäfte in Bezug auf Treibhausgasemissionszertifikate und andere darauf beruhende Auktionsobjekte, die auf Versteigerungsplattformen nach der VO 1031/2010 versteigert werden. Die MAR erfasst Versteigerungsplattformen, die als geregelter Markt zugelassen sind und alle darauf versteigerten Produkte, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um FI handelt oder nicht (Art 2 Abs 1 UAbs 1). Versteigerungsobjekte gem der VO (EU) 1031/2010 sind Futures, Forwards und Zwei-Tages-Spot-Kontrakte.

10

Der Anwendungsbereich der MAR greift bereits schon im Stadium der Zuteilung der Zertifikate zu den Auktionsplattformen und gilt danach auch für den Handel selbst. Durch Art 2 Abs 1 UAbs 1 wird klargestellt, dass die Verbotstatbestände der MAR zeitlich insofern erstreckt werden, als Gebote und alle diesbezüglichen rechtgeschäftl wie sonstigen Handlungen bereits in der Vorbereitungsphase einer Auktion vom Insider- und Marktmanipulationsverbot der MAR erfasst werden. Einzig der Bezug zur Auktion muss dazu gegeben sein.

C. Waren-Spot-Kontrakte, Derivate und Referenzwerte

11

Der Anwendungsbereich der MAR in Art 2 Abs 2 lit a, b und c bezieht sich nur auf das Verbot der MarktMan (Art 12 und 15) und erfasst Waren-Spot-Kontrakte, Derivatkontrakt und derivative FI sowie die Beeinflussung v Referenzwerten. Damit soll auch eine mögl „Fernwirkung“ manipulativen Handelns auf die eigentlich v der MAR in ihrem Kernbereich in Art 2 Abs 1 erfassten Marktsegmente (organisierte Handelsplätze) und FI mitumfasst werden.

12

Waren-Spot-Kontrakte werden nur insofern erfasst, sofern sie keine Energiegroßhandelsprodukte nach der REMIT sind, jedoch deren Transaktion, Auftrag oder Handlung Auswirkungen auf ein FI gem Art 2 Abs 1 hat. Waren-Spot-Kontrakte haben eine kurze Lieferfrist v zwei Tagen und sind keine FI iSd KapitalmarktR. Da die MAR jedoch so viele MarktManKonstellationen wie mögl erfassen möchte, werden auch Waren-Spot-Kontrakte in den Anwendungsbereich miteinbezogen, sofern sie eben eine Auswirkung auf den Preis v FI gem Art 2 Abs 1 haben.

13

Zusätzlich dazu sind auch die in Art 2 Abs 2 lit b genannten Derivativkontrakte und derivativen FI v MarktManVerbot nach Art 12 und 15 erfasst, bei denen ein Verhalten bzw Handlungen (Geschäfte, Aufträge, Gebote) aktuelle oder künftige Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts haben, der wiederum einen Bezug auf ein FI gem Art 1 Abs 2 aufweist. Durch diese Verschachtelung soll sichergestellt werden, dass auch indirekt ausgeführtes manipulatives Verhalten, dh außerhalb des Kernanwendungsbereichs der MAR, ebenfalls geahndet werden kann.

14

Die Erstreckung des Verbots der MarktMan in Bezug auf Referenzwerte war im Ursprungsvorschlag der Komm noch nicht enthalten. Er wurde erst im Zuge der Verhandlungen des Textentwurfs der MAR eingefügt, als aus der Praxis erkannt wurde, dass die manipulative Beeinflussung v Referenzwerten die Finanzmärkte nachhaltig schädigen kann.

15

Der Begriff des Referenzwertes wird in Art 3 Abs 1 Z 29 definiert. Es handelt sich dabei um einen Kurs, Index oder Wert, der öffentlich zugänglich gemacht und periodisch oder regelmäßig ermittelt wird. Durch Referenzwerte werden Preise oder Werte von oder für Finanzinstrumente, vor allem Derivatekontrakte, festgelegt, wobei ein voretabliertes Verfahren hinsichtlich der Formel sowie der Erhebung der Daten angewandt wird.

IV. Erweiterter Anwendungsbereich in Bezug auf Finanzinstrumente

A. Unabhängigkeit von Handelsplätzen

16

Art 2 Abs 3 spiegelt die Intention der MAR wider, den Handel mit FI so weit wie möglich zu erfassen. Es wird daher dort ausdr klargestellt, dass der Anwendungsbereich der MAR sich auf alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen erstreckt, die ein in Art 1 Abs 1 und 2 angeführtes FI betreffen und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung an einem organisiertem Handelsplatz (geregelter Markt, MTF oder OTF) oder außerhalb eines solchen in An- oder Abwesenheit vorgenommen wurde.

B. Internationaler Anwendungsbereich

17

Art 2 Abs 4 stellt klar, dass die Regelungen der MAR in Bezug auf die in Abs 1 und 2 genannten Instrumente nicht nur für Handlungen und Unterlassungen im EU-Raum gelten, sondern auch auf solche in Drittländern anzuwenden sind. Die MAR fasst den territoriale Anwendungsbereich allgemeiner, indem sie ledigl in einheitl Weise auf das gesamte MAR-Regime und die darin erfassten Instrumente des Abs 1 und 2 verweist. Durch diese allg Formulierung soll ein umfassender Schutz der Kapitalmärkte gewährleistet werden. In diesem Sinne wird dadurch betont, dass automatisch alle grenzüberschreitenden Fälle, auf die sich Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf Instrumente der Abs 1 und 2 beziehen, in den Anwendungsbereich der MAR fallen. Es ist daher nicht mehr notwendig, auf ein ähnl MarktmissbrauchsR in einem Drittland abzustellen.

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