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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 173 Kosten- und Barauslagenersatz

Robert Kert/Norbert Wess

1

§ 173 enthält Regelungen zum Umfang des Ersatzes jener Kosten, die der FMA iR eines Strafverfahrens entstehen, wobei das Gesetz zwei Arten von Kosten unterscheidet: Auslagen der FMA, die ihr als Privatbeteiligte oder Subsidiaranklägerin angefallen sind (Abs 1), und Kosten, die ihr im Dienste der Strafjustiz erwachsen sind (Abs 2). § 173 entspricht der Vorgängerbestimmung in § 48w BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76, welche bereits mit § 48p BörseG 1989 idF BGBl I 2007/107 ident war.

2

Aufgrund von § 165, der die StPO subsidiär auch in Strafverfahren wegen gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem BörseG für anwendbar erklärt, gelangen auch die Kostenersatzregelungen der StPO subsidiär zur Anwendung. Der Kostenersatz ist in der StPO in den § 380 ff geregelt. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese setzen sich aus einem Pauschalkostenbeitrag und aus den sonstigen Kosten zusammen. Der Pauschalkostenbeitrag gem § 381 Abs 1 Z 1 StPO soll ua die Aufwendungen der im Strafverfahren tätigen Behörden (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht etc) abdecken und richtet sich – innerhalb bestimmter Ober- und Untergrenzen (s dazu unten Rz 3) – nach dem tatsächlichen Verfahrensaufwand sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Die sonstigen Kosten sind nach der tatsächlich angefallenen Höhe zu begleichen. Das gilt etwa für die Gebühren für den Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO), die Kosten für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (§ 381 Abs 1 Z 3 StPO), Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten iZm seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen (§ 381 Abs 1 Z 4 StPO), die Kosten einer Sicherstellung, Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gem § 111 Abs 3, 116 Abs 6 letzter Satz und § 138 Abs 3 StPO, wenn diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben (§ 381 Abs 1 Z 5 StPO), die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO) sowie die Kosten der Gerichtsgebühren (§ 381 Abs 1 Z 7 StPO). Die Ersatzpflicht wird im erstinstanzlichen Urteil dem Grunde nach festgestellt, die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Kosten wird in einem separaten Beschluss ausgesprochen. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde erhoben werden (§§ 87 ff StPO).

3

In § 173 wird danach unterschieden, in welcher Form sich die FMA am Verfahren beteiligt. Beteiligt sich die FMA im Dienste der Strafjustiz an dem Verfahren, dann sind die ihr erwachsenden Kosten bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen. Ausgenommen sind jedoch solche Kosten, die nach den Bestimmungen des § 381 Abs 1 Z 3, 4, oder 5 StPO zu ersetzen sind (s dazu oben Rz 2). Diese Kosten sind gesondert zu ersetzen. Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach der sachlichen Zuständigkeit. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts – der aufgrund von § 166 in Verfahren wegen Straftaten nach § 163 und 164 immer zuständig ist – ist der Pauschalkostenbeitrag innerhalb der Grenzen von 150 € und 3.000 € zu bemessen (§ 381 Abs 3 Z 3 StPO).

4

Tritt die FMA hingegen als Privatbeteiligte oder Subsidiaranklägerin im Verfahren auf, dann sind die ihr daraus erwachsenden Kosten nicht vom Pauschalkostenbeitrag umfasst (§ 173 Abs 1). Der FMA sind diesfalls nur Barauslagen und jene Kosten, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes zustehen, zu ersetzen (§ 173 Abs 3). Der FMA gebührt daher der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt. Das gilt auch dann, wenn sie sich durch ein Organ bzw einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt.

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