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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§§ 40, 41

Philipp Fidler

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung
13
II.
Zulassungsvoraussetzungen
A.
Grundlagen
4
B.
Gründung des Emit (Z 1)
5, 6
C.
Mindestgesamtnominale/-grundkapital (Z 2)
1.
Aktien und sonstige Wertpapiere
710
2.
Wertpapiere des BWG
3.
Ausnahmen
D.
Mindestbestandsdauer des Emit (Z 3)
1.
Grundlagen
1315
2.
Ausnahme
1620
E.
Rechtskonforme Wertpapierausgabe (Z 4)
2123
F.
Stückelung (Z 5)
2426
G.
Gebot der Vollzulassung (Z 6)
1.
Grundsatz
2729
2.
Ausnahme
3033
3.
Zulassungsfolgepflicht (§ 119 Abs 1 S 1)
34, 35
H.
Streuung (Z 7)
1.
Grundlagen
3641
2.
Erforderliche Streuung
4246
3.
Nachträgliches Unterschreiten der Streuungs- erfordernisse
4749
I.
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht (Z 8)
5053
III.
Sondervorschriften
A.
Schuldverschreibungen
1.
Internationale Organisationen
5456
2.
Gebietskörperschaften
5760
B.
Aktienvertretende Zertifikate
6163
C.
Nichtdividendenwerte
6466

I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

1

§ 40 enthält eine detaillierte Aufzählung der Zulassungsvorauss für Wertpapiere und Emissionsprogramme zum Amtl Handel. Im neuen BörseG ist dies der einzige Geregelte Markt; es gibt somit keine unterschiedl Qualitätsanforderungen je nach Marktsegment mehr. Viele der Vorauss in § 40 entsprechen der d Börsenzulassungs-VO („BörsZulVO“). Unionsrechtl Grundlage war zunächst die Zulassungs-RL, die inhaltl in Folge in die EU-Börsezulassungs-RL transferiert wurde (§ 38 Rz 4).

2

In der Stammfassung waren die Zulassungsvorauss in § 66 normiert (§ 66 BörseG idF BGBl 1989/555). Mit BGBl I 2004/127 wurden die Zulassungsvorauss auf Emissionsprogramme erstreckt und eine korrespondierende Ausnahme für Schuldverschreibungen, später Nichtdividendenwerte (BGBl I 2005/78) geschaffen. Im Zuge der Umsetzung von MiFID I wurde die Vorschrift neu nummeriert (§ 66a BörseG idF BGBl I 2007/60). Bis auf wenige, zT aber wichtige Abweichungen entspricht § 40 der Vorgängervorschrift § 66a Abs 1–3 BörseG 1989.

3

Der Gesetzgeber hat zudem § 66a Abs 4–7 BörseG 1989 in § 41 ausgelagert. Dort sind besondere Zulassungsvorauss für Schuldverschreibungen von int Organisationen, Zertifikate und Nichtdividendenwerte normiert.

II. Zulassungsvoraussetzungen

A. Grundlagen

4

Die Zulassungsvorauss können in zwei große Gruppen unterteilt werden: Emittentenbezogene (§ 40 Abs 1 Z 1, 3) und wertpapierbezogene Vorauss (§ 40 Abs 1 Z 2, Z 4–7). Manche Vorauss beziehen sich aber nur auf bestimmte Arten von Wertpapieren (zB Z 3 und 7 jeweils nur für Aktien).

B. Gründung des Emit (Z 1)

5

Gründung/Satzung/Gesellschaftsvertrag des Emit müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emit seinen Sitz hat (vgl auch § 1 BörsZulVO). Damit ist der satzungsmäßig festgelegte Sitz gemeint (statutarischer Sitz). Fallen Satzungssitz und tatsächl Verwaltungssitz auseinander, müssen Gründung und Satzung dem Recht des Gründungs- und nicht des Sitzstaates entsprechen; maßgebl ist also der statutarische Sitz.

6

Diese gesellschaftsrechtl Vorauss sind von der Prüfpflicht des BörseUnt erfasst. Der Prüfmaßstab ist aber insofern herabgesetzt, als sich das BörseUnt auf eine Plausibilitätskontrolle auf Grundlage eines aktuellen Firmenbuchs- oder Registerauszugs beschränken kann (vgl § 42 Abs 3 Z 1 und dort Rz 25; § 38 Rz 36).

C. Mindestgesamtnominale/-grundkapital (Z 2)

1. Aktien und sonstige Wertpapiere

7

§ 40 Abs 1 Z 2 verlangt ein Mindestgesamtnominale/-grundkapital, um für eine ausreichende Marktliquidität und verlässl Kursfeststellung zu sorgen („liquiditätsbezogene Markteintrittsvoraussetzung“). Im Einklang mit der EU-Börsezulassungs-RL unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verbandsrechtl Mitgliedschafts- und schuldrechtl Beteiligungspapieren.

8

Aktien: Bei Aktien beträgt das Mindestgrundkapital 1 Mio €, und zwar sowohl für Stammaktien als auch für stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Gesetzgeber hat im BörseG 2018 den Wortlaut nachgeschärft und stellt nun auch auf das Grundkapital ab. Somit erübrigt sich die Problematik von § 66a Abs 1 Z 2 BörseG 1989, welches Emissionsvolumen bei nennwertlosen Stückaktien anwendbar ist. Es ist klargestellt, dass die Zulassungsvorauss für Aktien gelten.

9

Der Gesetzgeber hat das Mindestgrundkapital bei Aktien im Vergleich zu § 66a Abs 1 Z 2 BörseG 1989 gesenkt. Die Zulassungsvorauss ist damit entschärft und an die (Mindest-)Vorgaben der EU-Börsezulassungs-RL angeglichen worden (vgl dort Art 43 Abs 1). Dies war erforderl, weil es im neuen BörseG nur mehr ein Segment im Geregelten Markt gibt und ein höheres Mindestgrundkapital bei Aktien unionsrechtl daher nicht mehr zulässig wäre (vgl Art 43 Abs 3 EU-Börsezulassungs-RL). Da das Mindestemissionsvolumen bei Stamm- und Vorzugsaktien nunmehr ident ist, müsste im Grunde auch nicht mehr zwischen beiden Aktiengattungen differenziert werden (vgl auch § 2 BörsZulVO).

10

Sonstige Wertpapiere: Bei sonstigen Wertpapieren muss das Gesamtnominale mindestens 250.000 € betragen. Bei Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emit zu bescheinigen, dass der voraussichtl Kurswert diese Summe erreicht. Auch diese Beträge hat der Gesetzgeber im neuen BörseG gesenkt und an die EU-Börsezulassungs-RL angeglichen (vgl Art 58). Ferner müssen mindestens 10.000 Stücke des Wertpapiers emittiert werden (vgl wiederum noch § 66a Abs 2 Z 2 BörseG 1989: 20.000 Stück). Der Emit muss dem BörseUnt den voraussichtl Kurswert nur glaubhaft machen.

2. Wertpapiere des BWG

11

Instrumente des BWG: Neu in § 40 Abs 1 Z 2 aufgenommen wurden manche Instrumente des BWG; namentl bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen (§ 26 BWG) und Instrumente ohne Stimmrecht (§ 26a BWG). Nach Art 59 EU-Börsezulassungs-RL können Wandelschuldverschreibungen aber nur dann zum Amtl Handel zugelassen werden, wenn die Aktien, auf die sie sich beziehen, schon früher oder gleichzeitig zu einem Geregelten Markt zugelassen waren/werden.

3. Ausnahmen

12

Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere ders Gattung ist § 40 Abs 1 Z 2 nicht anwendbar (§ 40 Abs 3). Die Ausnahme vom erforderl Mindestemissionsvolumen gilt auch für die Daueremission von Schuldverschreibungen iSd § 41 Abs 1.

D. Mindestbestandsdauer des Emit (Z 3)

1. Grundlagen

13

Anwendungsbereich: Speziell für die erstmalige Zulassung von Aktien schreibt § 40 Abs 1 Z 3 vor, dass der Emit mindestens drei Jahre bestanden haben muss. Zusätzl muss die AG ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre nach den einschlägigen Vorschriften veröff haben (vgl § 277 Abs 2 UGB). Diese Unterlagen sind auch inklusive Bestätigungsvermerk dem Zulassungsantrag als Beilage anzuschließen (vgl § 42 Abs 3 Z 6).

14

Zweck: Die Aufnahme von Aktienkapital über den Amtl Handel durch neu gegründete Unternehmen ohne entspr Bilanzpublizität ist damit grds ausgeschlossen. Der Gesetzgeber möchte mit der Vorschrift Art 44 EU-Börsezulassungs-RL „berücksichtigen“, was ihm aber nicht zur Gänze gelingt, weil es nach der RL ausschließl auf die Veröff der Jahresabschlüsse ankommt. Die Bestandsdauer des Emit spielt keine Rolle.

15

Anrechnung: Bestandszeiten werden der antragstellenden AG auf die notwendigen drei Jahre angerechnet, falls sie Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Ges ist sowie materielle und formelle Bilanzkontinuität vorliegt. Umso mehr kommt die Anrechnung in Betracht, wenn sich nicht einmal die Identität der Ges ändert (zB Rechtsformwechsel einer GmbH in eine AG).

2. Ausnahme

16

Das BörseUnt kann von der dreijährigen Bestandszeit absehen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft oder des Publikums liegt. Weitere Vorauss gibt es nicht.

17

Anders als nach § 66a Abs 2 Z 3 BörseG 1989 ist es somit nicht mehr erforderl, dass der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftl und rechtl Verhältnisse des Emit iW gleichwertig ist. Die Rechtslage wird damit an § 3 Abs 2 BörsZulVO angeglichen. Der Entfall der Vorauss wird in den Mat freil nicht begründet. § 66a Abs 2 Z 3 BörseG 1989 hielt sich näher an Art 44 EU-Börsezulassungs-RL, weil das BörseUnt danach „Gewähr haben muss, dass die Anleger über die erforderl Informationen verfügen, um sich ein begründetes Urteil über die Gesellschaft und über die Aktien zu bilden.“ Für ein Redaktionsversehen fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, zumal der Entfall eine Reaktion des Gesetzgebers auf literarische Kritik an der alten Rechtslage sein könnte. Da das BörseUnt ohnehin die Interessen der Anleger berücksichtigen muss, kann es die Verfügbarkeit der Informationen weiter bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

18

Die „schutzbedürftigen Interessen“, von denen die Entscheidung des BörseUnt abhängt, sind unbestimmte Rechtsbegriffe und müssen daher konkretisiert werden. Sowohl die Interessen der Ges als auch des Publikums können die Ausnahme rechtfertigen; es sind daher alternative Vorauss. Das Interesse des Emit liegt idR auf der Hand. Das Interesse des Publikums liegt im Börsehandelsinteresse. Indizien sind eine breite Streuung, ein großes Gesamtnominale (Liquidität), hohe Ertragsaussichten oder eine besondere Sicherheit.

19

Anwendungsfälle: Anwendungsfälle gibt es primär im Unternehmensverbund. Der Gesetzgeber dachte an Holdingkonstruktionen, also Fälle, in denen die Holding-AG selbst noch keine drei Jahre besteht, aber dafür eine der (operativ tätigen) Tochterges. Es können dann die Jahresabschlüsse der operativen Ges vorgelegt werden. Zu denken ist auch an die Abspaltung neuer Unternehmen aus börsennotierten Ges, sofern gleichzeitig die Information des Publikums sichergestellt wird.

20

Als Minimalvorauss bleibt aber auch bei einer Holding-AG zwingend, dass die AG den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröff hat. Sonst ist die Ausnahme nicht zu gewähren. Die Ratio für dieses Mindesterfordernis ist im BörseG 2018 freil weggefallen. Im BörseG 1989 sollte es verhindern, dass die Frist unter die einjährige Mindestbestandsdauer des Geregelten Freiverkehrs fällt und die Anforderungen des Amtl Handels insofern weniger streng sind. Diese Gefahr besteht im BörseG 2018 nicht mehr.

E. Rechtskonforme Wertpapierausgabe (Z 4)

21

§ 40 Abs 1 Z 4 beruht auf Art 45 (Aktien) und Art 53 (Schuldverschreibungen) EU-Börsezulassungs-RL. Die Vorschrift dient dem Schutz der Anleger vor der rechtl unwirksamen Ausgabe von Wertpapieren. Deshalb muss das BörseUnt prüfen, ob das Wertpapier mit sämtl geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt. Maßgebl ist das jeweilige Wertpapierrechtsstatut; das BörseUnt muss daher allenfalls auch die Rechtswirksamkeit nach ausl Rbeurteilen.

22

Sofern für die Wertpapierausgabe die Eintragung in ein öff Register (idR das Firmenbuch) notwendig ist, muss die Eintragung dem BörseUnt vor Aufnahme des Handels nachgewiesen werden (Z 4 S 2). Der Gesetzgeber hat damit die gängige Praxis kodifiziert. Das BörseUnt bewilligte bislang die Zulassung nur aufschiebend bedingt mit der nachfolgenden Eintragung, falls das Wertpapier im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragen war.

23

Die Prüfpflicht des BörseUnt erstreckt sich jedenfalls auf die Existenz der Wertpapiere, was die Prüfung erfordert, ob der Emit diese wirksam begeben hat. Nach hA soll sich die Prüfpflicht generell nicht auf die gesellschaftsrechtl Vorauss für die Wertpapierausgabe beziehen (zB Organbeschlüsse, HV-Beschlüsse). Dies wäre jedoch nicht mit dem Schutzzweck des Zulassungsverfahrens zu vereinbaren. Herabgesetzt ist nur der Prüfmaßstab. Das BörseUnt kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken, sodass die Vorlage der notwendigen gesellschaftsinternen Beschlüsse grds ausreicht (§ 38 Rz 37). Wenn das BörseUnt aber zB weiß, dass eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Kapitalerhöhung anhängig ist, kann es die Zulassung der betroffenen Aktien zum Amtl Handel nicht bewilligen.

F. Stückelung (Z 5)

24

Anwendungsbereich: § 40 Abs 1 Z 5 verlangt eine ausreichende Stückelung nur für Aktien und andere Beteiligungspapiere. Sonstige Wertpapiere (zB Schuldverschreibungen) sind vom Wortlaut nicht erfasst. Der Anwendungsbereich ist damit im Vergleich zur alten Rechtslage eingeschränkt (§ 66a Abs 1 Z 5: Stückelung der „Wertpapiere“).

25

Änderung der Rechtslage: Die Mat äußern sich nicht zum geänderten Wortlaut. Es ist daher unklar, ob der Gesetzgeber den Anwendungsbereich im BörseG 2018 bewusst einschränken wollte oder es sich uU um ein Redaktionsversehen handelt. Für ein Redaktionsversehen spricht immerhin, dass § 6 BörsZulVO die ausreichende Stückelung von Wertpapieren verlangt und der Wortlaut von § 40 Z 5 ansonsten fast ident ist. Andererseits kritisierte das Schrifttum die Vorgängerregel mit dem Hinweis, dass eine kleine Stückelung zur Erhöhung der Liquidität nur bei Aktien Sinn mache und zahlreiche Wertpapiere (vor allem aus Schulditelemissionen) mit hohen Nominalwerten an geregelten Märkten notiert seien. Der Gesetzgeber könnte daher auch einfach auf diese Kritik reagiert haben. Diese Variante ist wahrscheinlicher als ein Redaktionsversehen.

26

Die Stückelung muss den Bedürfnissen des Börsehandels und der Investoren Rechnung tragen. Das Gesetz verlangt demnach grds, dass das BörseUnt auf eine ausreichende Anzahl kleinster Stücke mit niedrigem Nennbetrag achtet, um die Fungibilität der Aktien oder der anderen Beteiligungspapiere zu gewährleisten.

G. Gebot der Vollzulassung (Z 6)

1. Grundsatz

27

§ 40 Abs 1 Z 6 statuiert das Gebot der Vollzulassung. Der Zulassungsantrag muss alle Aktien derselben Gattung/Wertpapiere derselben Emission erfassen (vgl auch Art 49 Abs 1 und 56 EU-Börsezulassungs-RL). Teilzulassungen sind demgemäß nicht erlaubt; das BörseUnt kann dem Zulassungsantrag auch nicht „teilweise stattgeben“.

28

Da das Gesetz bei Aktien auf die Gattung abstellt, ist es zB mögl, die Zulassung nur für Vorzugsaktien, nicht aber für Stammaktien zu beantragen. Dies gilt generell für unterschiedl Aktiengattungen.

29

Bei anderen Wertpapieren als Aktien ist die Emission ausschlaggebend. Werden zB unterschiedl Schuldtitel zeitgleich, aber ohne bedingungsmäßige Verknüpfung ausgegeben, sind das mehrere Emissionen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zulassung auf einzelne Schuldtitelemissionen zu beschränken.

2. Ausnahme

30

Die Ausnahme vom Gebot der Vollzulassung ist nur bei Aktien anwendbar; sie beruht auf Art 49 Abs 2 EU-Börsezulassungs-RL. Der Gesetzgeber hat den unionsrechtl Gestaltungsspielraum aber nicht vollständig ausgenutzt (vgl dagegen § 7 BörsZulVO).

31

Die Ausnahme gilt für Aktien, die für eine bestimmte Zeit gesetzl nicht gehandelt werden dürfen. „Gesetzlich“ ist weit zu verstehen; erfasst sind auch vertragl Halteabreden (Lock-Up-Agreements) oder Belegschaftsaktien, die Verfügungsverboten unterliegen.

32

Nach dem Gesetzeswortlaut darf es zu keinen Nachteilen für die Inhaber der zuzulassenden Aktien kommen. Entscheidend ist, dass sich für die zuzulassende Teilmenge ein ausreichender Markt bilden kann. Jedoch verdrängt die Ausnahme in § 40 Abs 1 Z 6 weder die allg Zulassungsvorauss nach § 39 noch jene für den Amtl Handel nach § 40. Die erforderl Marktbreite und Streuung der Teilmenge bleibt daher durch andere Vorschriften gesichert (unten Rz 36).

33

Im Prospekt/in der Verlautbarung über die Zulassung muss auf die Ausnahme hingewiesen werden.

3. Zulassungsfolgepflicht (§ 119 Abs 1 S 1)

34

Die Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 1 S 1 (§ 82 Abs 1 S 1 BörseG 1989) ergänzt das Gebot der Vollzulassung (s auch § 119 Rz 2 ff). Der Emit muss demnach für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie jene, die bereits notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung in den Börsehandel beantragen.

35

Die neuen Aktien werden daher nicht ex lege einbezogen, sondern es ist ein neues Zulassungsverfahren nötig. Die Zulassung ist jedoch vereinfacht. Die Vorauss nach § 40 Abs 1 Z 2 und 7 müssen nicht eingehalten werden (§ 40 Abs 3). Mit positivem Abschluss des Verfahrens wird die Notierungsbewilligung auf die neuen Aktien erstreckt.

H. Streuung (Z 7)

1. Grundlagen

36

Anwendungsbereich: § 40 Abs 1 Z 7 verlangt eine ausreichende Streuung für die Zulassung. Wie schon bei Z 5 leg cit (Stückelung) erfasst der Wortlaut nur „Aktien und andere Beteiligungspapiere“ (vgl dagegen § 66a Abs 1 Z 7: „Wertpapiere“). Anders als bei der Stückelung gibt es hier keinen Zweifel, dass der Anwendungsbereich geändert werden sollte. Aus den Mat geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die Rechtslage stärker an die EU-Börsezulassungs-RL annähern und aus „Wettbewerbsgründen“ die d BörsZulVO berücksichtigen wollte. Beide Rechtsakte beschränken die Mindeststreuung auf Aktien (vgl Art 48 EU-Börsezulassungs-RL; § 9 BörsZulVO).

37

Sonstige Änderungen: Auch sonst hat sich der Wortlaut im Vergleich zu § 66a Abs 1 Z 7 BörseG 1989 geändert. Offenbar reagierte der Gesetzgeber damit auf unionsrechtl Bedenken, die in der Lehre an der Vorgängerregel geäußert wurden. Dies lag an den starren zahlenmäßigen Vorgaben von § 66a Abs 1 Z 7 1989, die dazu führten, dass die unionsrechtl gebotene 25%ige Mindeststreuung selbst bei Emissionen mit dem gesetzl Mindestnominale häufig verfehlt wurde. Durch die Umstellung in § 40 Abs 1 Z 7 auf prozentuelle Vorgaben im Einlang mit der EU-Börsezulassungs-RL hat der Gesetzgeber die fehlerhafte Umsetzung im BörseG 2018 korrigiert.

38

§ 40 Abs 1 Z 7 BörseG verlangt einen ausreichenden Streubesitz (free float) des Publikums spätestens im Zeitpunkt der Zulassung. Soll die Streuung gerade über die Einführung an der Börse erreicht werden, genügt es, wenn dem Börsehandel Beteiligungspapiere in entspr Anzahl zur Verfügung gestellt werden (vgl auch Art 48 Abs 1 und 2 EU-Börsezulassungs-RL).

39

Zulässig ist der Ersterwerb der Emission durch ein Emissionskonsortium, wobei das BörseUnt anhand des Platzierungskonzepts prüfen muss, ob und wann die Wertpapiere dem Handel zur Verfügung gestellt werden.

40

Konzern: Die Vorauss stellt jeweils auf den Emit ab, für die Zulassung von Aktien einer Holdinggesellschaft kommt es daher auf den Streubesitz an der Holding an. Streubesitz an den operativen Gesellschaften ist nicht ausreichend, umgekehrt steht kein oder zu geringer Streubesitz an den Tochtergesellschaften der Zulassung nicht entgegen.

41

Ausnahme: Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung ist § 40 Abs 1 Z 7 nicht anwendbar (§ 40 Abs 3).

2. Erforderliche Streuung

42

Eine ausreichende Streuung ist bei Nennbetragsaktien erreicht, wenn 25 % des Gesamtnominales vom Publikum erworben worden sind; bei nennwertlosen Stückaktien sind es 25 % der Stückzahl (§ 40 Abs 1 Z 7 S 2). Starre zahlenmäßige Grenzen kennt das BörseG 2018 nicht mehr.

43

Liegt der Streubesitz unter 25 %, ist es alternativ ausreichend, wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Handel – zu ergänzen: auch mit dem geringeren Prozentsatz – gewährleistet erscheint. Die Alternative bezieht sich vor allem auf große Emissionen, bei denen ein ordnungsgemäßer Börsehandel gewährleistet ist, selbst wenn weniger als 25 % der Gesamtemission gestreut sind. Anhaltspunkte bieten insofern die Regelwerke der privaten Marktsegmente der Wr Börse. Im „Prime Market“ gilt etwa die Anforderung, dass die Kapitalisierung des Streubesitzes 30 Mio € übersteigen muss, wenn der Streubesitz unter 25 % der Aktiengesamtzahl liegt.

44

Die Alternative entspricht grds § 9 BörsZulVO und Art 48 Abs 5 EU-Börsezulassungs-RL. Eine ö Besonderheit ist aber, dass das Gesetz eine Mindestvorauss für den ordnungsgemäßen Handel definiert: Nach § 40 Abs 1 Z 7 S 3 müssen zumindest 10 % des Gesamtnennbetrages/der Stückzahl der Aktien von zumindest 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden. Nach § 40 Abs 1 Z 7 S 4 ist „diese Voraussetzung“ im Zeitpunkt der Zulassung durch den Emit glaubhaft zu machen; gemeint ist – trotz Verwendung des Singulars – sowohl die 10-%-Hürde als auch das Aktionärskriterium.

45

Für den Begriff „verschiedene Aktionäre“ soll ausweisl der Mat auf eine wirtschaftl Betrachtung abgestellt werden. Eng verbundene Personen iSd Art 3 Abs 1 Z 26 MAR sollen daher wirtschaftl betrachtet als einziger Aktionär gelten. Neben der familia suspecta sind in der Definition kontrollierte jurP erfasst (vgl Art 3 Abs 1 Z 26 lit d MAR).

46

Ausnahme: Die Streuungserfordernisse sind unbeachtl, wenn der Emit die Zulassung von Aktien beantragt, die bereits an einer oder mehreren ausl Börsen zum Amtl Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist (§ 40 Abs 2; vgl auch § 9 Abs 2 Z 2 BörsZulVO).

3. Nachträgliches Unterschreiten der Streuungserfordernisse

47

Unterschreitet der Emit nach der erstmaligen Zulassung die Streuungserfordernisse, kann dies zum amtswegigen Widerruf der Zulassung gem § 38 Abs 4 führen (§ 38 Rz 52). Nach § 66a Z 7 BörseG 1989 gab es wg der starren Grenzwerte keinen Beurteilungsspielraum für das BörseUnt: Befanden sich etwa infolge einer Übernahme oder eines Gesellschafterausschlusses (Squeeze-Out) weniger als 10.000 Stückaktien im free float, führte dies zwingend zum amtswegigen Widerruf.

48

Gem § 40 Abs 1 Z 7 S 5 wird das Unterschreiten des Mindestsatzes von 10 % zu einem späteren Zeitpunkt – also nach Zulassung – eigens geregelt: Die Zulassung ist erst zu widerrufen, sobald ein unterster Mindestsatz von 2 % unterschritten wird. Nach Ansicht des Gesetzgebers würde der sofortige Widerruf die verbliebenen Minderheitsaktionäre nur noch mehr belasten; der Mindestsatz von 2 % sei aber erforderl, da sonst für eine aussagekräftige Kursbildung zu wenig Liquidität vorhanden sei.

49

Damit der Emit diese Untergrenze ausschöpfen kann, müssen die verbliebenen Aktien weiter von zumindest 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden.

I. Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht (Z 8)

50

Bei Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht ist für die Zulassung erforderl, dass der Referenzwert (underlying) börsenotiert ist. Paradefall sind Wandelschuldverschreibungen mit dem Recht zum Aktieneintausch. Das Umtausch- oder Bezugsrecht muss spätestens gleichzeitig mit dem Wertpapier zum Börsehandel zugelassen werden.

51

Konzern: Das Erfordernis gilt auch für Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Wertpapiere anderer Konzerngesellschaften. Bei Wandelschuldverschreibungen mit Bezugsrecht für Aktien der Tochterges ist die Börsenotierung der Mutterges daher nicht ausreichend.

52

Die Notierungspflicht des Referenzwerts gilt nur bei einer Mindeststückelung des Wertpapiers von weniger als 50.000 €; bei einer Mindeststückelung von zumindest 50.000 € geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Anleger die nötigen Informationen über den Referenzwert selbst beschaffen und sich ausreichend selbst schützen können.

53

Umgekehrt gibt es näml eine reguläre Ausnahme von § 40 Abs 1 Z 8. Dazu muss der Emit nachweisen, dass den Wertpapierinhabern alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderl sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht. Demonstrativ (arg: „insbesondere“) genannt werden die Amtl Notierung des Wertpapiers an einer int anerkannten Wertpapierbörse sowie dass der Prospekt die gem Art 6 Prospekt-VO (1129/2017) erforderl Angaben enthält. Ausreichend ist die Notierung an einem geregelten Markt iSd § 1 Z 2 oder an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat.

III. Sondervorschriften

A. Schuldverschreibungen

1. Internationale Organisationen

54

Gewisse Erleichterungen bestehen für Schuldverschreibungen von Emit mit besonderer Rechtspersönlichkeit (vgl § 66a Abs 5 BörseG 1989).

55

Schuldverschreibungen von int Organisationen mit öff-rechtl Persönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtl Handel nach § 41 Abs 2 „uneingeschränkt handelbar sein; der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen“. Der Wortlaut stammt aus Schema B Teil B der ursprüngl Börsezulassungs-RL und hat sich seit seiner erstmaligen Einführung im BörseG mit § 66a Abs 5 BörseG 1989 nicht verändert (vgl Kapitel IV Art 60 und 2 EU-Börsezulassungs-RL).

56

Erst ein Vergleich mit jenen „Bedingungen“, die nach der Börsezulassungs-RL für die Zulassung von Schuldverschreibungen von Unternehmen gelten (Schema B Teil A), zeigt, worum es dem Gesetzgeber eigentl ging: Schuldverschreibungen von int Organisationen müssen nicht die Anforderungen des § 40 Abs 1 erfüllen, sondern nur uneingeschränkt handelbar sein. Gleichfalls beachtl ist das Gebot der Vollzulassung. Der d Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare Privilegierung dieser Organisationen verzichtet.

2. Gebietskörperschaften

57

Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von EWR-Vertragsstaaten sind an jeder Wertpapierbörse zur amtl Notierung zugelassen (vgl auch § 37). Die Zulassung erfolgt ex lege; diese Gebietskörperschaften müssen daher keine Zulassung beantragen, kein Zulassungsverfahren durchführen und vor allem auch keinen Prospekt erstellen. Das BörseUnt kann daher ledigl die Zulassung in den Amtl Handel mit deklarativem Bescheid feststellen.

58

Zweck: Der rechtspolitisch fragwürdige Gedanke hinter dieser Privilegierung ist, dass diese öff-rechtl Emit erfahrene Dauer-Emit sind, deren Bonität nicht in Zweifel zu ziehen sei.

59

Die Liste der Rechtsträger ist taxativ. Andere Gebietskörperschaften sind daher nicht privilegiert. Wien ist – trotz oder wegen seiner verfassungsrechtl Doppelstellung – erfasst, da es die föderale Eigenständigkeit eines Bundeslands aufweist.

60

Nicht erfasst sind dagegen ausgegliederte Rechtsträger mit privatrechtl Organisationsform, mögen sie auch im Alleineigentum einer Gebietskörperschaft stehen.

B. Aktienvertretende Zertifikate

61

§ 41 Abs 3 beruht auf Art 6 Abs 3 und 15 EU-Börsezulassungs-RL (vgl auch § 66a Abs 7 BörseG 1989). Er enthält Sondervorschriften für aktienvertretende Zertifikate, die zum Amtl Handel zugelassen werden sollen. Erfasst sind Aktien, die zur Ausübung der mit den vertretenen Aktien verbundenen Rechte legimitieren (zB ADR), nicht aber Index- oder Discountzertifikate, die einen Anspruch abhängig vom Wert eines Referenzgegenstands verbriefen. Das notierte Papier ist die vertretene Aktie, den Zulassungsantrag hat aber auch der Emit der vertretenen Aktie zu stellen. Demgemäß adressiert § 41 Abs 4 jeweils unterschiedl Pflichten an den Emit der Aktien sowie den Emit der Zertifikate.

62

Der Emit der Aktien muss nach § 41 Abs 3 Z 1 die allg emittentenbezogenen Vorauss erfüllen (§ 40 Abs 1 Z 1–3). Die Zertifikate müssen wiederum nach § 41 Abs 3 Z 2 die wertpapierbezogenen Vorauss erfüllen (§ 40 Abs 1 Z 4–7).

63

Zusätzl muss der Emit der Zertifikate nachweisen, dass er Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung ggü den Zertifikatsinhabern bietet. Damit ist ein besonderes Gleichbehandlungsgebot normiert. Die Inhaber der Zertifikate dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Aktionäre.

C. Nichtdividendenwerte

64

§ 41 Abs 4 erleichtert die Einbeziehung von Nichtdividendenwerten (zB Schuldverschreibungen, Derivate, s § 38 Rz 23). Hat sie der Emit iR eines bereits zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröff des Prospekts ausgegeben, ist keine gesonderte Zulassung erforderl. Das führt aber nur zum Entfall eines (gebührenauslösenden) Zulassungsverfahrens. Der Emit stellt dennoch einen formalen Antrag auf die Einbeziehung der Nichtdividendenwerte zur Notierung im Amtl Handel.

65

Die Wertpapiere werden im Amtl Handel notiert, sofern folgende Vorauss vorliegen:

  • Mindestgesamtnominale (Z 2);

  • rechtskonforme Wertpapierausgabe (Z 4);

  • Stückelung (Z 5);

  • Gebot der Vollzulassung (Z 6);

  • Streuung (Z 7);

  • Notierung des Referenzwert (Z 8).

66

Der Antragsteller muss dem BörseUnt die Emissionsbedingungen übermitteln. Für diese Anzeige ist keine Form vorgesehen. In der Praxis wird der Handel idR binnen zwei Tagen nach Übermittlung der endgültigen Bedingungen (final terms) aufgenommen. Die Zulassung und Notierung eines Emissionsprogramms an der Wr Börse ist derzeit gebührenfrei.

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