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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§§ 101–103

Elena Guggenberger

1

§ 101 BörseG 2018 ist iW gleichlautend mit § 47a Abs 1 BörseG 1989 und entspricht inhaltlich § 77 BWG. Es sind Behörden sowohl aus der EU, dem EWR als auch aus Drittstaaten umfasst. Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA ist gleichlautend weiterhin an drei Voraussetzungen geknüpft, welche kumulativ vorliegen müssen:

2

1.

Die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dürfen dadurch nicht verletzt werden. Hinsichtlich des Bankgeheimnisses wurde hier der Verweis von § 23 KWG auf § 38 BWG aktualisiert.

3

2.

Es muss gewährleistet sein, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen ö Ersuchen entsprechen würde. Damit wird die Gegenseitigkeit gesichert.

4

3.

Ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA würde den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Die Zielsetzungen des BörseG sind nicht explizit definiert. Es wird hier, wie bereits bisher, auf das Funktionieren des Marktes, dessen Transparenz sowie den Schutz der Anleger abzustellen sein.

5

In Abs 2 wird klargestellt, dass die Regelungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gem § 111 WAG von der Vorschrift in § 101 BörseG 2018 nicht berührt werden. Unabhängig etwaiger Auskunftsersuchen steht es der FMA daher frei, auch Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten abzuschließen, sofern sie der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA dienen.

6

Die Zusammenarbeit der FMA mit ausländischen Behörden spiegelt sich auch in § 21a FMABG wider.

7

§ 102 BörseG 2018 ist im Wortlaut fast identisch mit § 47a Abs 2 BörseG 1989. Neben der Auskunftserteilung an ausländische Behörden ist es der FMA auch weiterhin möglich, Auskünfte von diesen einzuholen. In Anpassung der Formulierung an jene des § 77 Abs 2 BWG ist es nunmehr nicht mehr der Bundesminister für Finanzen, sondern nur mehr die FMA diejenige, die Auskünfte einholt. Dies ist insofern eine redaktionelle Klarstellung, da die Aufsicht 2018 über die Einhaltung der BörseG 2018 gem § 92 der FMA obliegt, dh sie die Aufsichtsbehörde ist.

8

Der Wortlaut des § 103 BörseG 2018 wurde von § 95d BörseG 1989 übernommen, dessen Ursprung in Art 25 Abs 2 UAbs 2 der Transparenz-RL liegt.

9

Daneben sieht auch Art 79 Abs 3 MiFID II eine Vorschrift zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden der EU-MS vor. Der FMA wird es damit ermöglicht, mit anderen EU-Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Im Vergleich zu § 95d BörseG 1989 wurde § 103 BörseG 2018 der besseren Übersicht wegen die Überschrift „Europäische Zusammenarbeit“ vorangestellt. Es wird darin durch Verweis auf § 107 Abs 1 Z 5 und 9 Bezug genommen. § 119 Abs 4 legt für Emit folgende Compliance-Pflichten fest:

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  • Alle Dienstnehmer und sonst für sie tätige Personen sind über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art 7 der Verordnung (EU) 596/2014) zu unterrichten (Z 1).

11

  • Es sind interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen (Z 2).

12

  • Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen (Z 3).

13

Die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden ist auch in § 21a Abs 2 FMABG festgelegt.

14

Eine fast gleichlautende Regelung zur Zusammenarbeit findet sich auch in § 146, dort jedoch bezogen auf die Aufsichtsbefugnisse iZm den Vorschriften zu den Transparenzpflichten betr Emit; s § 146 Rz 4 ff.

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