BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 92
Literatur
Oppitz, Kapitalmarktaufsicht (2017); ders, Der unions- und verfassungsrechtliche Rahmen aufsichtsbehördlichen Handelns, in Rüffler/Raschauer N., Reform der Finanzmarktaufsicht – verfassungs- und verfahrensrechtliche Aspekt (2018) 1; Raschauer B., „Leitlinien“ europäischer Agenturen, ÖZW 2013, 34; Russ/Bollenberger, Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des ESFS, ÖBA 2015, 806; Veil, Europäische Kapitalmarktunion – Verordnungsgesetzgebung, Instrumente der europäischen Marktaufsicht und die Idee eines „single rulebook“, ZGR 2014, 544.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 92 ist die zentrale Aufsichtsnorm des BörseG. Die Aufsicht über Börsen folgt traditionellen wirtschaftsaufsichtsrechtlichen Strukturen. Die Wertpapierbörsen, der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA (Abs 1 S 1); die allgemeinen Warenbörsen jener des BMWFW (Abs 1 S 2).
II. Aufsichtsgegenstand
2
Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens (Abs 1 S 2), und zwar „insbesondere im Wege des gem § 98 zu bestellenden Börsekommissärs“. Dazu kommt die in Abs 1 S 1 erwähnte Überwachung des Handels; dessen „Ordnungsmäßigkeit und Fairness“ wird in § 93 Abs 1 Z 1 als aufsichtliches Interesse formuliert.
3
Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen (Abs 1 S 3). An Handlungsdeterminanten werden das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen einerseits und die „schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums“ andererseits etabliert (Abs 1 S 4); Funktions- und Anlegerschutz – Struktur- und Leitprinzipien des Kapitalmarktrechts – finden sich daher wieder.
4
Im Rahmen der Börseaufsicht haben die Aufsichtsbehörden dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist (Abs 1 S 5). Kommt das Börseunternehmen etwa im Zuge einer von der FMA aufgetragenen Überprüfung von Widerrufsgründen zum Ergebnis, dass ein Grund für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vorliegt, kann die FMA dem Börseunternehmen daher mittels zwangsstrafbewehrten Berichtigungsauftrages den Ausspruch des Zulassungswiderrufs auftragen.
5
Abs 2 erstreckt das Aufsichtsspektrum auf eine Reihe von nationalen und europäischen Normen. Analog § 69 Abs 5 BWG hat die FMA als Vollzugsbehörde der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Sie hat die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden und kann nur aus einem berechtigten Grund (insb Widerspruch zu bundesgesetzl Vorschriften) davon abweichen. Entspr Regelungen enthalten neben § 69 Abs 5 BWG etwa § 90 WAG oder § 3 Abs 12 BaSAG. Was den Verbindlichkeitscharakter von Leitlinien und Empfehlungen (hier: der ESMA) betrifft, wird von einer Verpflichtung von Finanzinstituten ausgegangen, „sich möglichst um deren Befolgung zu bemühen“. Im Hinblick auf das Loyalitätsgebot (Art 4 Abs 3 EUV) ist auch von einer Notwendigkeit der „Berücksichtigung“ bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts auszugehen.
6
Nach Abs 3 hat die FMA ein Verzeichnis der inl geregelten Märkte zu führen und dieses der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen MS zu übermitteln. An der Wiener Börse kommt diesbezüglich lediglich das Segment des „Amtlichen Handels“ in Betracht.
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Abs 4 weist der FMA als zuständiger Behörde die Kompetenz zur Gewährung von Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz bzw eines Aufschubs für die Nachhandelstransparenz nach Einzelbestimmungen der MiFIR zu.
8
Abs 5 enthält eine Einvernehmensregelung für übergreifende Angelegenheiten der Wiener Börse (das sind solche, „die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben“).