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BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 187 Transparenz bei Vermögensverwaltern

Anita Gassner/Martin Winner

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
14
II.
Jährliche Offenlegung (Abs 1)
511
III.
Bereits veröffentlichte Informationen (Abs 2)

I. Einleitung

1

§ 187 setzt Art 3i AktionärsR-RL textgetreu, wenngleich mit abw Gliederung der Inhalte der Berichterstattung um. Art 3h Abs 2 UAbs 1 und Abs 3 der RL enthalten WahlR für die Mitgliedstaaten; Ö hat v diesen nicht Gebrauch gemacht.

2

Die Bestimmung legt fest, dass Vermögensverwalter, welche mit institutionelle Anlegern eine Vereinbarung nach § 186 getroffen haben, diesen gegenüber jährlich Bericht über ihre Anlagestrategie erstatten müssen. Die Norm enthält zwingendes Recht. Ein Verzicht auf die Berichterstattung ist weder im Vorhinein noch im Einzelfall ex post zul.

3

Zweck der Bestimmung ist, dass institutionelle Anleger, insb kleine und weniger erfahrene institutionelle Anleger, durch rechtliche Mindestanforderungen an die Inhalte der Berichterstattung dabei unterstützt werden, v den Vermögensverwaltern Rechenschaft über ihre Handlungen zu erhalten.

4

Die Verletzung der Vorschrift wird gem § 189 Z 8 mit Verwaltungsstrafe v bis zu EUR 50.000 geahndet.

II. Jährliche Offenlegung (Abs 1)

5

Vorauss für die Offenlegungspflicht ist, dass der Vermögensverwalter „eine Vereinbarung gem § 186“ mit einem institutionellen Anleger abgeschlossen hat. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Vereinbarung alle oder auch nur einige der in § 186 Abs 2 genannten Elemente enthält. Gemeint ist, dass der Vermögensverwalter auf Basis einer Vereinbarung tätig wird.

6

Gegenstand der Offenlegung ist erstens, inwiefern die Anlagestrategie des Vermögensverwalters mit der Vereinbarung (mit dem institutionellen Anleger) in Einklang steht. Zweitens muss der Bericht auch darauf eingehen, wie die Anlagestrategie zur mittel- und langfristigen Vermögensentwicklung des Fonds beiträgt. Neben der Strategie muss die Offenlegung auch ihre Umsetzung berücksichtigen.

7

§ 187 Abs 1 Z 1 bis 4 zählt bestimmte Inhalte auf, die jedenfalls Berichtsgegenstand sein müssen. Die Offenlegung muss zunächst über die mittel- bis langfristigen Hauptrisiken der Investitionen berichten (Z 1). Darüber hinaus sind auch die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten aufzunehmen (Z 2); dazu hält ErwGr 21 RL 2017/828 fest, dass der Umfang des Portfolioumsatzes einen wichtigen Indikator für einen Match v Strategie und Interessen des institutionellen Anlegers darstelle, da ein hoher Portfolioumsatz auf eine mangelnde Überzeugung und impulsgetriebenes Verhalten hinweisen und ein niedriger Portfolioumsatz ein Anzeichen für unzureichendes Risikomanagement sowie Passivität sein könne. Ganz einfach verursachen höhere Portfolioumsätze aber auch höhere Transaktionskosten, die v institutionellen Anleger bzw seinen Endbegünstigten getragen werden müssen.

8

Der Vermögensverwalter muss auch über den Einsatz v Stimmrechtsberatern (Z 3) und über seine Politik in Bezug auf Wertpapierleihen (Z 4) informieren. Letztere hat großen Einfluss auf die Mitwirkungstätigkeit, da die verliehenen Wertpapiere zurückgerufen werden müssen, wenn der Vermögensverwalter seine StimmR ausüben will; andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Vermögensverwalter über die Leihe eine zusätzl Rendite zugunsten der institutionellen Anleger erwirtschaften kann, die freilich kurzfristiger Natur ist.

9

§ 187 Abs 1 dritter Satz nennt zwei weitere verpflichtende Gegenstände der Berichterstattung, nämlich erstens Informationen darüber, inwieweit die Beurteilung der Leistung der Ges, in die investiert wird, auf Basis der mittel- und langfristigen Entwicklung erfolgt. Dabei wird insb auch die nicht-finanzielle Entwicklung betont, wobei freilich noch lange nicht gesagt ist, dass und inwieweit dies für die Entscheidung des institutionellen Anlegers von Bedeutung sein wird. Zweitens geht es um den Bericht über allenfalls tatsächl aufgetretene Interessenkonflikte auf Seiten der Vermögensverwalter und ihren Umgang mit diesen. Interessenskonflikte können bspw auftreten, wenn PortfolioUnt gleichzeitig Kunden des Vermögensverwalters sind.

10

§ 187 macht keine näheren Vorgaben über den Inhalt oder den Ort der Berichterstattung. Damit kann die Berichterstattung auch in regelmäßigen Berichten integriert erfolgen.

11

Der Gesetzeswortlaut sieht eine jährliche Offenlegung gegenüber institutionellen Anlegern vor. Wann genau die jährliche Berichterstattung zu erfolgen hat, ist im Gesetzeswortlaut nicht festgelegt. Ein neuer Bericht ist spätestens innerhalb von zwölf Monaten zu veröffentlichen. allerdings ist keine taggenaue Erfüllung erforderlich, sondern es genügt, wenn die Erklärung im darauffolgenden Jahr innerhalb desselben Kalendermonats erfolgt.

III. Bereits veröffentlichte Informationen (Abs 2)

12

§ 187 Abs 2 stellt klar, dass Informationen, welche bereits öff zugänglich sind, den institutionellen Anlegern nicht zusätzl direkt zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit ist iE auch eine Veröffentlichung über die Internetseite des Vermögensverwalters mögl. An Grenzen wird das aber stoßen, soweit mit den einzelnen institutionellen Anlegern individualisierte Vereinbarungen getroffen wurden, weil dann die von Abs 1 geforderte Berichterstattung zur Übereinstimmung von Anlagestrategie und Vereinbarung nur individuell erfolgen kann.

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