BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 81 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Allgemeines und Normadressaten | ||
III. | Handelsaussetzung und Handelsausschluss | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Derivative Finanzinstrumente | ||
C. | Veröffentlichungs- und Verständigungspflicht | ||
IV. | Rolle der FMA | ||
A. | Anweisung zur Aussetzung bzw Ausschluss | ||
B. | Wechselseitige Information | ||
I. Einleitung
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Mit § 81 werden jene Voraussetzungen geregelt, die eine Aussetzung des Handels bzw den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF bzw OTF ermöglichen. Die Harmonisierung mit den Bestimmungen des § 17, der mit kleineren Abweichungen dieselbe Materie regelt, entspricht den Regelungszielen der MiFID II, nämlich der Schaffung eines Level Playing Fields unter den Handelsplätzen, vgl dazu § 75 Rz 1. Art 52 der MiFID II (Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem Geregelten Markt) und Art 32 der MiFID II (Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder OTF) unterscheiden sich nur geringfügig betr eine Satzstellung in Abs 2, sind vom Wortlaut aber beinahe gleich. Art 17 (für Geregelte Märkte) und Art 81 unterscheiden sich sowohl im Aufbau und es sind auch einige inhaltliche Änderungen festzustellen, vgl dazu nachstehend.
II. Allgemeines und Normadressaten
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§ 81 setzt Art 32 der MiFID II um. Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung, unter welchen Umständen derivative Finanzinstrumente auszusetzen sind, zu erlassen. Weiters wurde ihr die Befugnis übertragen, technische Durchführungsstandards zu erlassen, um das Format und den Zeitpunkt der Mitteilungen und Veröffentlichungen zu bestimmen. Darüber hinaus wurde die Kommission zur Erlassung delegierter Rechtsakte ermächtigt, um Situationen aufzulisten, in denen bei einer Handelsaussetzung oder bei einem Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt würde.
Zu diesem Zweck hat die Kommission die DVO 569/2017 und die DVO 1005/2017 erlassen. Die Umstände, die erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes darstellen, finden sich in Art 80 der DVO 565/2017.
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Normadressaten sind als Verpflichtete die Betreiber eines MTF bzw OTF, die FMA und die europäischen Aufsichtsbehörden.
III. Handelsaussetzung und Handelsausschluss
A. Allgemeines
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§ 81 Abs 1 verpflichtet die Betreiber eines MTF bzw OTF zur Handelsaussetzung bzw zum Ausschluss vom Handel eines Finanzinstruments, vgl dazu § 17 Rz 6, der ein Börseunternehmen nur zur Handelsaussetzung verpflichtet. Wie in Art 17 liegt keine Wahlmöglichkeit des Marktplatzbetreibers vor, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Handel auszusetzen bzw einzustellen, vgl dazu § 17 Rz 7. Als Voraussetzung sieht § 81 Abs 1 vor, dass ein Finanzinstrument nicht mehr den Regeln des MTF bzw OTF gem § 75–79 entspricht, zur Auslegung des Begriffs „Regeln“, vgl § 17 Rz 8. Im Gegensatz zu § 17 und Art 32 MiFID II findet sich in Abs 1 die Wortfolge „wegen der Gefahr einer erheblichen Störung“. Der Sinn dieser Wortfolge lässt sich nicht aus den ErlRV entnehmen, es ist davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen in der Umsetzung der MiFID II handelt.
B. Derivative Finanzinstrumente
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Abs 2 entspricht § 17 Abs 2, vgl dazu § 17 Rz 13 und 14. Anzumerken ist, dass in Abs 2 entgegen dem Wortlaut der MiFID II die Wortfolge „oder auszuschließen“ fehlt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers handelt.
C. Veröffentlichungs- und Verständigungspflicht
Abs 3 entspricht § 17 Abs 2 letzter S, vgl dazu § 17 Rz 15; Abs 2 entspricht § 17 Abs 2, vgl dazu § 17 Rz 13 und 14.
IV. Rolle der FMA
A. Anweisung zur Aussetzung bzw Ausschluss
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Abs 4 regelt die Plicht der FMA, eine Handelsaussetzung oder ‑ausschluss in ihrem Zuständigkeitsbereich zu veranlassen, vgl dazu § 17 Rz 16. Vergessen wurde bei Umsetzung der MiFID II offensichtlich der Zusatz – analog zu § 17 Abs 1 HS 1 –, dass diese Pflicht der Voraussetzung unterliegt, dass die Aussetzung oder der Ausschluss im Zuständigkeitsbereich der FMA veranlasst wurde.
B. Wechselseitige Information
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Hinsichtl der wechselseitigen Informationspflicht vgl § 17 Rz 19.