BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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Art 24 Zusammenarbeit mit ESMA
Literatur
Bouchon/Schlette in Fuchs, WpHG, 2. Auflage (2016) § 7; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Auflage (2012) § 7a; Moloney, EU Securities and Financial Markets Regulation, 3. Auflage (2014); Zollner in Ventoruzzo/Mock, Market Abuse Regulation (2017) Art 24.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Art 24 statuiert in Abs 1 und 2 eine Zusammenarbeitsverpflichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Europ WP-Aufsichtsbehörde (ESMA) und verpflichtet die Aufsichtsbehörden, ESMA alle Informationen gem Art 35 ESMA-VO zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Abs 3 und 4 ermächtigen ESMA, Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS) gem Art 15 ESMA-VO zu erarbeiten, die die Komm als DVO gem Art 291 AEUV erlassen soll.
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Eine Zusammenarbeitsverpflichtung der Aufsichtsbehörden mit ESMA ist auch an anderer Stelle der VO, in Art 25 Abs 1, geregelt. Neben der auffälligen Redundanz der Bestimmungen ist zu beachten, dass Art 24 Abs 1 eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und ESMA statuiert, und Art 25 Abs 1 darüber hinaus eine Zusammenarbeitsverpflichtung mit den Aufsichtsbehörden der MS und weiteren Einrichtungen (Näheres in Art 25). Es muss somit aus dem Normzusammenhang angenommen werden, dass Art 24 Abs 1 eine allg Zusammenarbeitsverpflichtung statuiert, die hinsichtl ESMA in Art 25 genauer determiniert wird, wogegen die reine Informationsübermittlungspflicht bereits in Art 24 Abs 2 hinreichend determiniert ist.
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Eine Zusammenarbeitsverpflichtung der nat Finanzmarktaufsichtsbehörden mit der ESMA statuierte bereits Art 15a MM-RL 2003 (mit Ausnahme der Ermächtigung zur Erarbeitung v Durchführungsstandards). Eine beinahe wortgleiche Zusammenarbeitsverpflichtung findet sich auch in Art 87 MIFID II, wobei auch hier bereits eine entspr Verpflichtung in der Vorgängerbestimmung vorgesehen war.
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ESMA wurde durch VO 1095/2010 gegründet und ist nur eine v drei Europ Aufsichtsbehörden (auch ESAs bezeichnet; – daneben bestehen die Europ Bankenaufsichtsbehörde – [EBA] und die Europ Versicherungsaufsichtsbehörde – [EIOPA] sowie ein Europ Ausschuss für Systemrisiken – [ESRB]) iRd Europäischen Systems der Finanzmarktaufsicht – [ESFS]. Diese aufgrund der Erfahrungen iRd Finanzkrise 2009 gegründete Aufsichtssystem, zu dem die oben genannten ESAs und die zuständigen EU-Aufsichtsbehörden gehören, sollte eine engere und auf europ Ebene besser koordinierte (kohärentere) Finanzmarktaufsicht sicherstellen, wobei den MS-Behörden die direkte Aufsicht über die Finanzdienstleister verbleibt, und die ESAs va koordinierende Kompetenzen wahrnehmen. Neben der Erarbeitung v peer reviews und der Koordinierung v Aufsichtspolitiken (Art 8 Abs 4 und Art 31 ESMA-VO), haben die ESAs nur ausnahmsweise direkte Aufsichtsfunktionen. ESMA wurden solche bislang in zwei Fällen (die Zulassung v CCPs und die laufende Aufsicht über Ratingagenturen) übertragen.
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Wesentl und zentrale Kompetenzen der ESAs – und damit auch v ESMA – sind die Erarbeitung v Durchführungsnormen auf Grundlage v Sekundärrechtsakten der Union (Regulierungsstandards gem Art 10-14 ESMA-VO und Durchführungsstandards gem Art 15 ESMA-VO), welche v der Komm als Durchführungs-VO/Durchführungs-RL gem Art 290 AEUV oder als DelVO/DelRL gem Art 291 AEUV erlassen werden. Daneben erarbeitet ESMA eigenständig Leitlinien und Empfehlungen (Art 16 ESMA-VO). Bes Zuständigkeiten kommen den ESAs zu, wenn diese ihre Kompetenzen zur Regelung v Streitbeilegungen zw EU-Aufsichtsbehörden (Art 19 ESMA-VO), zur Regelung v Maßnahmen im Krisenfall (Art 18 ESMA-VO) und bei EU-Rechtsverletzungen (Art 17 ESMA-VO) anwenden und iR eines Eskalationsverfahrens in letzter Folge v den ESAs unmittelbar anwendbare Maßnahmen (Beschlüsse) ggü einzelnen Finanzmarktteilnehmern erlassen werden können. Für all diese Aufsichts- und Koordinierungstätigkeiten benötigt ESMA Informationen, welche die zuständigen EU-Aufsichtsbehörden der ESMA zur Verfügung stellen müssen.
II. Zusammenarbeitsverpflichtung
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Gem Art 35 der ESMA-VO sind die nat Aufsichtsbehörden verpflichtet, ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Hierbei muss Abs 1 als generelle Verpflichtung verstanden werden, da die genaueren Informations- und Kooperationspflichten sich aus dem Aufgabenspektrum der ESMA-VO ergibt (dazu ganz allg oben Rz 4 und 5). ESMA steht es dabei völlig frei, Informationen entweder im Einzelfall oder in regelmäßigen Abständen v den Behörden zu verlangen.
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Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass ein hinreichender Informationsfluss zwischen ESMA und den Aufsichtsbehörden eingerichtet ist. Art 35 ESMA-VO sieht vor, dass ESMA jederzeit die für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen verlangen kann, was bedeutet, dass ESMA hinsichtl des Informationskreises an seinen Aufgabenbereich in der ESMA-VO beschränkt ist. Das Verlangen an die Aufsichtsbehörden setzt zudem voraus, dass die Informationen v den Behörden rechtmäßig erlangt wurden. Die Behörden haben diese Info unverzüglich zu übermitteln, wobei nicht genau bestimmt werden kann, was „unverzügl“ zu bedeuten hat, zB wenn diese Infos etwa noch bei Aufsichtsobjekten eingefordert werden müssen. Zuweilen wird „unverzügl“ mit „ohne schuldhaftes Verzögern“ übersetzt, womit die Frage, wann rechtzeitig übermittelt wird, letztlich nicht allg, sondern nur im Einzelfall geklärt werden kann. Erhält ESMA nicht rechtzeitig die ersuchten Informationen v den zuständigen Aufsichtsbehörden oder liegen die Informationen der Behörde nicht vor, so kann die ESMA andere Aufsichtsbehörden zur Übermittlung heranziehen, und sofern auch dies scheitert, kann sie die benötigten Informationen letztlich bei den Aufsichtssubjekten einfordern.
III. Durchführungsermächtigungen
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Abs 3 sieht vor, dass ESMA entspre Durchführungsstandards für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden erarbeitet. Darin sollen Standardverfahren und Standardformulare für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden mit ESMA erarbeitet werden, damit der Informationsaustausch unter standardisierten einheitl Bedingungen erfolgen kann. Die techn Durchführungsstandards sollen gem dem Verfahren in Art 15 ESMA-VO erlassen werden, wobei ESMA die Erarbeitung und der Vorschlag an die Komm zusteht und die Komm – aufgrund des Normzusammenhangs – diese Standards als DVO gem Art 291 AEUV erlässt.
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Nach Verstreichen des vorgegebenen Datums am hat ESMA im Februar 2018 die Durchführungsstandards veröffentlicht und der Komm zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Final Report der ESMA erläutert die Technischen Standards, welche ua auch die Informationsanforderungen der ESMA an die zuständigen Aufsichtsbehörden gem Art 24 Abs 2 und entspr Formblätter für die Informationsanforderung und ‑beantwortung, welcher sich ESMA und die Aufsichtsbehörden zu bedienen haben, festlegen.