BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 24 Gebühren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Gebührenordnung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Bemessung der Gebühren | ||
III. | Durchsetzung | ||
IV. | Befreiung des Bundes | ||
I. Einführung
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§ 24 betrifft entgegen dem ersten Anschein nicht nur die beiden in § 23 Abs 6 Z 4 erwähnten „Gebührenarten“, also die „(Erst-)Zulassungsgebühr“ für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel und die jährliche „Benutzungsgebühr“ für die Dauer der Zulassung der Verkehrsgegenstände; vielmehr enthält die Bestimmung auch allg Bestimmungen über die GebO des BörseUnt (§ 23 Abs 6, s Abs 1 S 3) und die darin geregelten Gebühren (s Abs 2–4).
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Abs 1, 5–7 entsprechen iW § 81 BörseG 1989. Abs 2–4 setzen Art 48 Abs 9 MiFID II um und geben dessen Vorgaben fast wortident wieder.
II. Gebührenordnung
A. Allgemeines
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Das BörseUnt (§ 1 Z 18) hat sämtliche „Gebühren“ in einer GebO festzusetzen (§ 23 Abs 6). Anders als gem § 81 Abs 1 BörseG 1989 muss nicht mehr das Einvernehmen mit der FMA hergestellt werden. Auch eine Bewilligung der FMA (oder BMWFW) ist nicht erforderl, obwohl es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (Abs 1 S 3 f; vgl demgegenüber § 23 Abs 1).
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Wegen dieser privatrechtl Grundlage bedürfen nachträgliche Änderungen der GebO, insb Gebührenerhöhungen, der Zustimmung der Vertragspartner. Da die GebO nach ihrer Präambel „Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Wr Börse AG ist, kommt wohl § 11 der AGB zur Anwendung, obwohl dieser an sich nur von den AGB selbst und von Sonderbedingungen handelt. Danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Veröff auf der Homepage der Wr Börse AG (www.wienerborse.at) schriftlich widersprochen wird. Ein Widerspruch gg angemessene und zumutbare Änderungen bildet einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung der Vertragsbeziehung durch das BörseUnt, das außerdem die Börsemitgliedschaft entziehen kann.
B. Bemessung der Gebühren
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Gem Abs 1 (iW übereinstimmend § 23 Abs 6) sind die Gebühren unter Beachtung der „kaufmännischen Grundsätze“ festzusetzen. In die Bemessung dürfen daher Rentabilitäts- und Wettbewerbserwägungen des BörseUnt einfließen. Außerdem müssen die Gebühren auf das „volkswirtschaftliche Interesse am Börsenhandel“ Rücksicht nehmen. Es dürfen daher insb keine prohibitiv hohen Gebühren festgesetzt werden, die den Zugang zur Börse ungebührlich erschweren.
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Abs 2 setzt die Vorgaben des Art 48 Abs 9 UAbs 1 MiFID II (s auch ErwG 65 MiFID II) um. Gem S 1 müssen die Strukturen der Gebühren (iSd § 23 Abs 6; vgl Abs 1 und dazu Rz 1) „transparent, gerecht und diskriminierungsfrei“ sein (s allerdings auch unten Rz 13) und dürfen Marktstörungen oder -missbrauch nicht begünstigen. Rabatte dürfen nur gg die Übernahme von Market-Making-Pflichten bzgl einzelner Aktien oder Aktienportfolios gewährt werden (S 2).
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Nach Abs 3 (vgl ErwGr 65, Art 48 Abs 9 UAbs 2 MiFID II) dürfen die Gebühren für stornierte Aufträge von der Zeitspanne abhängen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde (anders § 11 GebO Wr Börse). Sinn und Zweck der weiteren Ermächtigung, „austarierte“ Gebühren für jedes FI festzulegen, sind unklar. Es könnte um die Möglichkeit sachlicher Differenzierung nach Maßgabe des Abs 1 (oben Rz 5) gehen (vgl § 11 GebO Wr Börse).
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Abs 4 erlaubt es höhere Gebühren in bestimmten Fällen vorzusehen, die die Systemkapazität besonders belasten, namentlich bei späterer Stornierung, hoher Stornierungsquote eines Teilnehmers oder algorithmischem Hochfrequenzhandel (vgl § 13a GebO Wr Börse).
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Abs 5 und 6 (vgl § 81 Abs 3 und 4 BörseG 1989) geben gewisse Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühren vor. Bei ausl Emit und Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf heranzuziehen (Abs 5; wortgleich § 3 Abs 5 Z 3 GebO Wr Börse AG). Mangels Nennwerts ist der Verkaufspreis oder voraussichtliche Kurswert maßgebend (Abs 6).
III. Durchsetzung
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Da die „Gebühren“ privatrechtliche Entgelte sind, werden sie nicht durch Bescheid vorgeschrieben und sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Abs 1 S 3 HS 2).
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Um seinem Anspruch Nachdruck zu verleihen, kann das BörseUnt die Zulassung eines FI vom Nachweis der erfolgten Gebühreneinzahlung abhängig machen (Abs 1 S 2 HS 3). Gem § 38 Abs 4 hat es die Zulassung eines Emit zu widerrufen, wenn der Emit seine Pflichten gem „§ 24 Abs. 1, 5 bis 7“ nicht erfüllt. Gemeint ist wie nach alter RLage, dass ein Verzug des Emit zum Widerruf der Zulassung führt.
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Ein Verstoß gegen die Anforderungen der Abs 2–4 (MiFID-II-Vorgaben) ist eine Verwaltungsübertretung (§ 106 Abs 1 Z 14). Da Abs 2–4 lediglich Pflichten des BörseUnt normieren, kommt auch nur dieses als Adressat des Straftatbestands in Frage.
IV. Befreiung des Bundes
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Trotz des Diskriminierungsverbots (Art 48 Abs 9 MiFID II; oben Rz 6) ist der Bund gem Abs 7 von der Entrichtung der Zulassungsgebühr befreit, was „die gemeinwirtschaftliche Tätigkeit der Staatsschuldenaufnahme erleichter[n]“ soll.