Suchen Kontrast Hilfe
BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3093-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 165 Anwendung der Strafprozessordnung

Robert Kert/Norbert Wess

1

§ 165 Abs 1 erklärt die Bestimmungen der StPO in der jeweils geltenden Fassung für Strafverfahren wegen gerichtlich strafbarer Insidergeschäfte und Offenlegungen gem § 163 und Marktmanipulation gem § 164 für anwendbar, sofern nicht in den § 166 bis 173 anderes angeordnet wird. Die § 166 bis 173 stellen daher leges speciales zur StPO dar. § 165 entspricht iW der Vorgängerbestimmung in § 48o BörseG 1989 idF BGBl I 2016/76.

2

Abweichungen zur StPO enthält das BörseG insb betr die örtliche Zuständigkeit, die Einstellung des Verfahrens und den Rücktritt von der Verfolgung. Darüber hinaus finden sich in den § 166 ff Sonderbestimmungen, welche die Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit, die Aufgaben der FMA im Dienste der Strafrechtspflege sowie die Stellung und die Rechte der FMA im Strafverfahren näher regeln.

3

§ 165 Abs 2 stellt klar, dass die Bestimmungen im BörseG auch dann anzuwenden sind, wenn durch die Tat idealkonkurrierend mit § 163, 164 auch der Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt wird. In Betracht kommt hierfür bspw Betrug gem § 146 ff StGB, da bei diesem – wie bereits zur Rechtslage vor der BörseG-Nov 2017 – echte Konkurrenz zu § 163, 164 anzunehmen ist.

4

Die Sonderbestimmungen im BörseG sind auch dann anzuwenden, wenn der Täter in echter Realkonkurrenz zu § 163, 164 eine andere Tat begangen hat und die Verfahren wegen dieser beiden Taten aufgrund subjektiver Konnexität gemeinsam geführt werden. Die besondere Stellung und die Rechte der FMA sind jedoch in einem gem § 26 StPO gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren auf die Aufklärung von Straftaten nach den § 163, 164 beschränkt.

Daten werden geladen...