BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 140 Behördenkompetenzen
Literatur
Dopsch/Mayer, Die Kontrolle der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen nach dem RL-KG, ZFR 2013, 64; Kalss/Oelkers, Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht? ÖBA 2009, 121; Oppitz, Kapitalmarktaufsicht (2017); Spatz, Umsetzung der Revision der Transparenzrichtlinie, GesRZ 2016, 38.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Die behördlichen Kompetenzen im Einzelnen | |
III. | Internationale Zusammenarbeit |
I. Regelungsinhalt
1
Entsprechend seiner Einbettung in das dritte Hauptstück des BörseG befasst sich § 140 mit den behördlichen Kompetenzen der FMA im Kontext mit der Einhaltung der Bestimmungen der § 119–136 (allgemeine Bestimmungen, Regelpublizität, Beteiligungspublizität), § 138 und § 139 (sonstige Veröffentlichungspflichten). Weiters weisen die verba legalia auf eine aufgrund des BörseG erlassene Verordnung oder eine aufgrund der Transparenzrichtlinie erlassene delegierte Verordnung, sowie auf einen für die Emittentenaufsicht relevanten technischen Standard iSv Art 10–12 der VO (EU) 1095/2010 (ESMA-VO) hin.
2
Die Regelungen des § 140 sind teilweise § 86 Abs 6–9 BörseG 1989 nachempfunden, mit denen wiederum Bestim...