BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 104 Wahrnehmung der Sanktionsbefugnis
Literatur
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5; Höpfel/Ratz, WK2 StGB; Huber/Matt, Zur Änderung des Börsegesetzes, ecolex 2016, 139; Kalss, Das Verwaltungsstrafrecht ist aus den Fugen geraten – bitte rasch einfangen, GesRZ 2016, 1; Kalss/Oelkers, Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht? ÖBA 2009, 123; Laurer/Schütz M. /Kammel/Ratka, BWG4; Lewisch, Verfassung und Strafrecht (1993); Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2; Raschauer N., § 99d BWG auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts, ÖBA 2017, 155; ders, Finanzmarktaufsicht an den Grenzen des Rechtsstaats. Anmerkungen zur Anwendbarkeit der Garantie „nemo tenetur se ipsum accusare“ in Ermittlungsverfahren der FMA, ÖBA 2013, 407; Wilfling, Praxishandbuch Börserecht (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Sanktionsbefugnis der FMA | ||
A. | Verfahrensrecht | ||
B. | Zuständigkeit | ||
III. | Kriterien der Strafbemessung |
I. Einleitung
1
§ 104 Abs 1 listet jene Kriterien auf, die die FMA bei Festsetzung von Art und Höhe einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigen hat; insoweit ist § 104 als Strafbemessungsvorschrift ausgestaltet.
2
Abs 2 stellt klar, dass die FMA bei der V...