BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 95 Meldung von Verstößen
Literatur
Baier, Whistleblowing als Trend im (europäischen) Kapitalmarktrecht, ZFR 2017, 428; Gruber, Whistleblowing im Kapitalmarktrecht, in FS B. Raschauer (2013) 131; Heidinger/Strauss, Whistleblowing im Kapitalmarktrecht, in Gruber/Raschauer N., Whistleblowing (2015) 61; Majcen, FMA-Whistleblowing-Hinweisgebersystem: Sind alle Hinweise zulässig? ÖBA 2014, 486.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Organisationsvorgaben | |
III. | Diskriminierungsverbot | |
IV. | Subsidiarität |
I. Regelungsinhalt
1
§ 95 enthält eine Whistleblowing-Regelung, welche sich auf Verstöße gegen Bestimmungen des BörseG, diesbezügliche Verordnungen oder Bescheide sowie MiFIR und MiFID II bezieht.
2
Whistleblowing-Parallelbestimmungen finden sich etwa in § 99g BWG in Umsetzung von Art 71 CRD IV und in Art 32 MAR.
II. Organisationsvorgaben
3
Die in Abs 1 genannten Rechtsträger bzw Zweigniederlassungen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, welche eine entsprechend vertrauliche Meldung von Verstößen an eine „geeignete Stelle“ geschlossen ermöglichen. Der Anforderung der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität von meldenden Mitarbeitern wird man durch die Möglichkeit anonymer Anzeigen ent...