BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 92
Literatur
Oppitz, Kapitalmarktaufsicht (2017); ders, Der unions- und verfassungsrechtliche Rahmen aufsichtsbehördlichen Handelns, in Rüffler/Raschauer N., Reform der Finanzmarktaufsicht – verfassungs- und verfahrensrechtliche Aspekt (2018) 1; Raschauer B., „Leitlinien“ europäischer Agenturen, ÖZW 2013, 34; Russ/Bollenberger, Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des ESFS, ÖBA 2015, 806; Veil, Europäische Kapitalmarktunion – Verordnungsgesetzgebung, Instrumente der europäischen Marktaufsicht und die Idee eines „single rulebook“, ZGR 2014, 544.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsinhalt
1
§ 92 ist die zentrale Aufsichtsnorm des BörseG. Die Aufsicht über Börsen folgt traditionellen wirtschaftsaufsichtsrechtlichen Strukturen. Die Wertpapierbörsen, der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA (Abs 1 S 1); die allgemeinen Warenbörsen jener des BMWFW (Abs 1 S 2).
II. Aufsichtsgegenstand
2
Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens (Abs 1 S 2), und zwar „insbesondere im Wege des gem § ...