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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 88 Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes

Alexandra Wurzer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
14
II.
In der Person des Leitungsorgans liegende Voraussetzungen
A.
Guter Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität
5, 6
B.
Unvoreingenommenheit
710
C.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
1113
D.
Ausreichender Zeitaufwand
14, 15
III.
Voraussetzungen bei der konkreten Tätigkeit
16, 17
IV.
Beurteilung des Leitungsorgans im Rahmen der Zulassung
1824
V.
Sanktionen
25, 26
VI.
Aufzeichnungen
2736

I. Einleitung

1

§ 88 setzt Art 63 MiFID II um, der die Anforderungen an das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes festlegt.

2

Zum Begriff des Leitungsorgans ist auf § 1 Z 54 WAG 2018 zurückzugreifen, zumal das BörseG 2018 keine Begriffsdefinition enthält. Der Begriff des Leitungsorgans ist nicht deckungsgleich mit dem schon aus dem WAG 2007 bekannten Begriff der Geschäftsleitung; während die Geschäftsleitung als die natP definiert wird, die in den in Z 55 aufgezählten Unternehmen Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, für das Tagesgeschäft v...

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