BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung
1. Aufl. 2018
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§ 88 Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes
Literatur
ESMA, Leitlinien zu den Leitungsorganen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten vom , ESMA70-154-271 DE; Winternitz/Beer/Steinmair, WAG 2018.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | In der Person des Leitungsorgans liegende Voraussetzungen | ||
A. | Guter Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität | ||
B. | Unvoreingenommenheit | ||
C. | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen | ||
D. | Ausreichender Zeitaufwand | ||
III. | Voraussetzungen bei der konkreten Tätigkeit | ||
IV. | Beurteilung des Leitungsorgans im Rahmen der Zulassung | ||
V. | Sanktionen | ||
VI. | Aufzeichnungen |
I. Einleitung
1
§ 88 setzt Art 63 MiFID II um, der die Anforderungen an das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes festlegt.
2
Zum Begriff des Leitungsorgans ist auf § 1 Z 54 WAG 2018 zurückzugreifen, zumal das BörseG 2018 keine Begriffsdefinition enthält. Der Begriff des Leitungsorgans ist nicht deckungsgleich mit dem schon aus dem WAG 2007 bekannten Begriff der Geschäftsleitung; während die Geschäftsleitung als die natP definiert wird, die in den in Z 55 aufgezählten Unternehmen Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, für das Tagesgeschäft v...