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OGH: Geschäftsführer / Strafverfolgung
• Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil- bzw. schadenersatzrechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und somit von § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine – auch gegenüber der Gesellschaft – ordnungsgemäße gewesen ist. – (§ 1014 ABGB)
„Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob das Risiko einer mit Freispruch endenden Strafverfolgung oder einer erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers zu dessen allgemeinem Lebensrisiko zählt oder aber typisches Folgerisiko seiner Geschäftsführertätigkeit ist. Zu diesem Problem hat bereits die deutsche Literatur Stellung genommen, wobei die Regressmöglichkeiten eines Geschäftsführers von der herrschenden Meinung (Sprau in Palandt59, Rz. 9 ff. zu § 670 BGB) aus den dem § 1014 ABGB vergleichbaren Bestimmungen der §§ 669, 670 BGB, bzw. im Fall unentgeltlicher Geschäftsbesorgung, aus § 683 BGB abgeleitet werden. Wenngleich auch in der deutschen Literatur Einigkeit darüber besteht, dass ein Geschäftsführer keinen Anspruch auf Übernahme von Geldstrafen, Bußgeldern und Verfahrenskosten hat, wenn...