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ASoK 8, August 2000, Seite 262

Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsverhinderung durch Verkehrsstreik?

Entgeltzahlungsanspruch des Arbeitnehmers hängt insbesondere vom Ausmaß des Streiks ab

Dr. Thomas Rauch

Falls Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verspätet erreichen, weil öffentliche Verkehrsmittel auf Grund eines Streiks den Betrieb eingestellt haben, so ist die Frage zu klären, ob der Arbeitgeber das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen hat. Je nach dem Status des Arbeitnehmers sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls können verschiedene Ergebnisse erzielt werden. Im Folgenden wird die Rechtslage näher erörtert.

1. Wichtige in der Person gelegene Dienstverhinderungsgründe

1.1 Persönliche Dienstverhinderungsgründe bei Angestellten

Der § 8 Abs. 3 AngG sieht vor, dass der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist. Solche Dienstverhinderungsgründe sind etwa Hochzeiten und Todesfälle naher Angehöriger, Übersiedlung, Niederkunft der Ehegattin sowie Verkehrsstörungen.

Kein Dienstverhinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG liegt vor beim Aufsuchen der Gewerkschaft oder eines Rechtsanwaltes wegen einer Rechtsauskunft oder einer Besprechung (weil dies auch außerhalb der Arbeitszeit möglich ist), beim Besuch der Sponsion des B...

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