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Pflichtversicherungsbeiträge bei freien Dienstverträgen
• Pflichtversicherungsbeiträge bei freien Dienstverträgen (§§ 4 Abs. 4, 58, 539 ASVG)
9 Ob A 301/99 a: ecolex 6/2000, 445.
Der Dienstgeber darf Pflichtversicherungsbeiträge auch bei freien Dienstnehmern nicht auf diese überwälzen.
Anm.:„Anders wäre aus meiner Sicht der Fall zu beurteilen gewesen, hätten die Vertragsparteien das Entgelt im freien Dienstvertrag einvernehmlich reduziert, um den wirtschaftlich angestrebten Effekt zu bewirken." (Wolfgang Mazal in ecolex 6/2000, 445)
Über diese Anmerkung hinaus vertrete ich die Ansicht, dass eine wirtschaftliche „Überwälzung" sogar rückwirkend möglich ist, wenn eine Vereinbarung wie folgt getroffen wurde:
„Die Höhe des Honorars wird von beiden Vertragspartnern als unter der Bedingung vereinbart angesehen, dass die vertragsgegenständliche Leistung für den Auftraggeber keinerlei Nebenabgaben (wie Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag etc.) verursacht. Das Honorar vermindert sich somit nachträglich in dem Ausmaß, als dem Auftraggeber gegenüber spätere diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige derartige ihm gegenüber geltend gemachte Ansprüche vom Auftragnehmer im Regresswege zurückzufordern."
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