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ASoK 8, August 2000, Seite 289

Verpflichtung von Arbeitslosen zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen

Dr. Wolfgang Höfle

Verpflichtung von Arbeitslosen zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen (§§ 9, 10 AlVG)

+ 99/03/0132; infas 3/2000, 81 f., ARD 5130/29+30/2000

Ein Arbeitsloser ist nur dann verpflichtet, sich einer Wiedereingliederungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice zu unterziehen, wenn er ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, am allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu erlangen. Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Wiedereingliederung dienen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der Behörde hiefür andere Instrumente zur Verfügung stehen.

Anm.:Auf Grund dieser Entscheidungen sollte die (sehr) vereinzelt auftretende schikanöse Behandlung von Arbeitslosen bzw. das plan-/aussichtslose Schicken in Schulungen hintangehalten werden können.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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