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ASoK 8, August 2000, Seite 295

Sonstige Änderungen in der Sozialrechtsgesetzgebung

Dr. Christoph Klein

Der Entfall des Unfallversicherungsbeitrags für Lehrlinge im 1. Lehrjahr wird bis Ende 2003 verlängert.

Durch mehrere Maßnahmen soll die Bereitschaft älterer Arbeitnehmer bzw. Arbeitsloser erhöht werden, sich schulen zu lassen bzw. auch Arbeitsplätze mit schlechterem Einkommen als am früheren Arbeitsplatz anzunehmen. Das Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz bzw. bei Freistellung gegen Entfall des Entgelts soll für Arbeitnehmer über 45 auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes angehoben werden. Nehmen über 45-jährige Arbeitslose an Schulungsmaßnahmen teil, während deren Dauer der Arbeitslosengeldbezug auslaufen würde, wird die Bezugsdauer um die Dauer der Maßnahme verlängert. Schließlich werden generell Arbeitslose über 45 (und nicht wie bisher Männer erst ab 50), die zumindest vorübergehend wieder Beschäftigung finden und dabei eine neue Anwartschaft erwerben, dann aber neuerlich arbeitslos werden, vor dem Absinken der Notstandshilfe nach sechsmonatiger Bezugsdauer (vor der so genannten Deckelung der Notstandshilfe) bewahrt.

Wichtig für Selbständige: Wer vor der Unternehmensgründung eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, verlor diese bisher, wenn er länger als 3 Jah...

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