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ASoK 8, August 2000, Seite 293

Abmilderungen und Verschärfungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Zugangsalters zu den vorzeitigen Alterspensionen

Dr. Christoph Klein

Die Arbeitnehmerinteressenvertretungen haben vor der Beschlussfassung über das SRÄG 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass der spätere Pensionsantritt – für viele Betroffene bei Arbeitslosigkeit, oft ohne Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung – zusammen mit den erhöhten Abschlägen bei Pensionsantritt vor dem 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Geburtstag zu teilweise beträchtlichen finanziellen Verlusten gegenüber der jetzigen Rechtslage führen kann. Wohl als Reaktion auf diese Kritik werden die Pensionsversicherungsträger nun vom Gesetzgeber ermächtigt, in den Jahren 2001 und 2002 zum Ausgleich von besonderen Härten, die durch die Neuregelung entstehen, auf Antrag Unterstützungen vorzusehen („Härtefonds"). Der Fonds für diese Unterstützungen ist mit 250 Mio. S dotiert. Es sind keine besonderen Zuerkennungskriterien genannt, die Zuteilung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Als Höchstgrenze gilt die fiktive Pension nach bisherigem Recht.

Weiters gibt es eine Art Vertrauensschutzregelung für jene Versicherten, die nicht mit einem so plötzlichen Wirksamwerden der Pensionsreform (erste Verschiebung beim Pensionsalter bereits mit ) gerechnet haben und im Vertrau...

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