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Der Begriff "Arbeit" in Art. 14 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Entsendung)
• Der Begriff „Arbeit" in Art. 14 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Entsendung)
, RdW 6/2000, Artikel-Nr. 329, 364 f.
Der Begriff „Arbeit" in Art. 14 a Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung 1408/71 erfasst jede im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte Arbeitsleistung.
Anm.:Die neue Erkenntnis besteht darin, dass bei einer selbständigen Tätigkeit in einem Staat und einer nur vorübergehenden, unselbständigen Tätigkeit in einem anderen Staat das Versicherungsrecht beim ersten Staat verbleibt. Erfolgt die unselbständige S. 289Tätigkeit jedoch nicht nur vorübergehend, hat dieser Staat das Versicherungsrecht für die gesamte (auch selbständige) Erwerbstätigkeit (Art. 14 c lit. a der o. a. Verordnung) – in manchen Staaten bleibt allerdings das Versicherungsrecht für die selbständige Tätigkeit in diesem Staat erhalten (vgl. Anhang VII der o. a. Verordnung).