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ASoK 8, August 2000, Seite 299

OGH: Auflösung Lehrverhältnis

1. Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf gemäß § 15 Abs. 1 BAG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Will der Lehrberechtigte von einem Auflösungsgrund Gebrauch machen, so muss er die Auflösung unverzüglich schriftlich erklären.

2. Die – wenngleich rechtsunwirksame – mündliche Erklärung, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, kann bei Beurteilung der Unverzüglichkeit der schriftlichen Entlassungserklärung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, weil dem Arbeitnehmer dadurch unmissverständlich vor Augen geführt wird, dass der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht. Das weitere Zuwarten der schriftlichen Auflösungserklärung während rund 14 Tagen, ohne dass das Zögern in der Sachlage begründet war, führt jedoch zur Verwirkung des Entlassungsrechts. – (§ 15 Abs. 1 BAG)

( 8 Ob A 209/99 i)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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