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ASoK 8, August 2000, Seite 298

OGH: Urlaubsanspruch / Verjährung

1. Aus der Sonderregelung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz UrlG bei Inanspruchnahme von Karenzurlaub nach dem EKUG und dem MSchG kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Urlaubsansprüche in allen anderen Fällen nach Ende der in § 4 Abs. 5 Satz 1 UrlG genannten Frist jedenfalls verjährt sind und die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung in diesem Fall keine Anwendung finden.

2. Im Gegenteil hemmt der Beginn eines langen Krankenstandes infolge der Unmöglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruches die Verjährung dieses Anspruches. – (§ 4 Abs. 5 UrlG)

„Der Erholungszweck des Urlaubs ist durch diese Interpretation in keiner Weise gefährdet, sondern gesichert. Zwar soll im Allgemeinen wegen der Gefährdung des Erholungszwecks bei Nicht-Inanspruchnahme des Urlaubs durch längere Zeit das 'Horten von Urlaubsansprüchen' durch die Verjährungsbestimmung des § 4 Abs. 5 UrlG verhindert werden (vgl. SZ 57/49 u. a.; Kuderna, Urlaubsrecht2, § 4 Rz. 10; Cerny, Urlaubsrecht7, § 4 Erläuterung 24 u. a.). Doch ist zu bedenken, dass ein Kranker eben wegen seiner Krankheit keinen Urlaub antreten kann und Krankheit den Urlaub unterbricht; dies deshalb, weil ein allfälliger Urlaub im Krankenstand keinen Erholungswert hätte. Gerade die 'authentische I...

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