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OGH: Urlaubsanspruch / Verjährung
• 1. Aus der Sonderregelung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz UrlG bei Inanspruchnahme von Karenzurlaub nach dem EKUG und dem MSchG kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Urlaubsansprüche in allen anderen Fällen nach Ende der in § 4 Abs. 5 Satz 1 UrlG genannten Frist jedenfalls verjährt sind und die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung in diesem Fall keine Anwendung finden.
• 2. Im Gegenteil hemmt der Beginn eines langen Krankenstandes infolge der Unmöglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruches die Verjährung dieses Anspruches. – (§ 4 Abs. 5 UrlG)
„Der Erholungszweck des Urlaubs ist durch diese Interpretation in keiner Weise gefährdet, sondern gesichert. Zwar soll im Allgemeinen wegen der Gefährdung des Erholungszwecks bei Nicht-Inanspruchnahme des Urlaubs durch längere Zeit das 'Horten von Urlaubsansprüchen' durch die Verjährungsbestimmung des § 4 Abs. 5 UrlG verhindert werden (vgl. SZ 57/49 u. a.; Kuderna, Urlaubsrecht2, § 4 Rz. 10; Cerny, Urlaubsrecht7, § 4 Erläuterung 24 u. a.). Doch ist zu bedenken, dass ein Kranker eben wegen seiner Krankheit keinen Urlaub antreten kann und Krankheit den Urlaub unterbricht; dies deshalb, weil ein allfälliger Urlaub im Krankenstand keinen Erholungswert hätte. Gerade die 'authentische I...