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ASoK 8, August 2000, Seite 294

Sonstige Änderungen im Pensionsrecht

Dr. Christoph Klein

Bisher wurden beim Bezug der normalen Alterspension (also ab dem 60. bzw. 65. Lebensjahr) bei weniger als 35 Versicherungsjahren 15% der Pension ruhend gestellt, wenn gleichzeitig ein Erwerbseinkommen bezogen wurde. Dieses Ruhen wird ersatzlos gestrichen, in Zukunft ist neben dem Bezug der regulären Alterspension Erwerbstätigkeit also uneingeschränkt möglich. In der Praxis sind von dieser Regelung nahezu ausnahmslos Selbständige betroffen, insbesondere Gewerbetreibende, die ihren Betrieb weiterführen.

Änderungen gibt es auch bei der Pensionsanpassung. Die Bandbreite, die der Beirat für Pensions- und Rentenanpassung (in Zukunft „Kommission zur langfristigen Alterssicherung") bei der Festlegung des Anpassungsfaktors als Entscheidungsspielraum hatte, entfällt (die Bandbreite betrug +/– 1% rund um den Anpassungsrichtwert, der mit Hilfe einer komplizierten Formel zu errechnen ist, die die Entwicklung der Aktiveinkommen, des Geldwerts und des Verhältnisses zwischen Aktiven und Pensionisten berücksichtigt). Zudem wird die eben erwähnte Berücksichtigung der Geldwertentwicklung aus der Berechnung des Anpassungsfaktors herausgelöst. Die Geldwertentwicklung wird nur mehr dann die Anpassung der...

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