Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzgänger im EWR
• Grenzgänger im EWR (Art. 13 – 17, 19 f. VO [EWG] Nr. 1408/71; Art. 19 VO [EWG] Nr. 574/72)
Kostenlose Grenzgängerbroschüre von EURES interalp für die bayrisch-österreichische Grenzregion (anforderbar z. B. unter Tel.-Nr. 0512/5903/721 od. 724, EURO-BIZ). Schriftliche Anfrage E-3162/98 v. , ABl. C 142 v. , 99, ARD 5037/9/99.
Im EWR besteht der Grundsatz, dass das Versicherungsrecht nur in einem Staat besteht, und zwar im Tätigkeitsstaat. Für Grenzgänger besteht grundsätzlich keine Ausnahme. Nur über einen Ausnahmeantrag gemäß Art. 17 der Verordnung kann versucht werden, ein anderes Ergebnis zu erreichen. Art. 17 gilt nicht nur für langfristige Entsendungen. Der Antrag muss im Interesse des Versicherten begründet sein. Zuständig ist in Österreich das BM für soziale Sicherheit und Generationen. Leistungen aus der Krankenversicherung kann der Grenzgänger wahlweise in beiden Staaten in Anspruch nehmen.