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ASoK 8, August 2000, Seite 290

Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000

Dr. Wolfgang Höfle

Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 – ARÄG 2000

Von der im Nationalrat beschlossenen Fassung (BGBl. I Nr. 44/2000 v. ) sollen nur zwei Punkte hervorgehoben werden:

– Der Anspruch auf Erstattung nach dem EFZG besteht nur mehr für Dienstverhinderungen, die bis zum eingetreten sind. Mit diesem Zeitpunkt erlischt die Beitragspflicht, aber auch die Erstattung für davor eingetretene Krankenstände. Sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeträge sind bis zum geltend zu machen (§ 19 a Abs. 1 bis 3 EFZG).

– Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld auf 11/2 Jahre für Personen, die in den letzten 25 Jahren vor Antragstellung mindestens 15 Jahre arbeitslosenversichert beschäftigt waren und die im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940 (1945), im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 (1945 oder 1946) und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 (1945, 1946 oder 1947) angehören (§ 18 Abs. 2 lit. c AlVG, Klammerausdruck gilt jeweils für Frauen). Diese Regelung trat am in Kraft und gilt auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon Arbeitslosengeld beziehen (§ 79 Abs. 55 AlVG).

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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