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ASoK 8, August 2000, Seite 291

Arbeitskräfteüberlassung

Dr. Wolfgang Höfle

Arbeitskräfteüberlassung

Aktenvermerk über eine Besprechung im Hauptverband am , 32-51.1/00 Rj/Mm

„... 4. Mischbetriebe ...

...Es geht dabei um Betriebe, welche sowohl ein oder mehrere Gewerbe als auch Arbeitskräfteüberlassung betreiben. In diesen ist nach § 9 Abs. 2 ArbVG, wenn der Betrieb organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilungen hat, der jeweilige der Abteilung entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Liegt keine organisatorische Trennung vor, ist nach § 9 Abs. 3 ArbVG jener Kollektivvertrag anzuwenden, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

Die Finanz hat sich einem Gutachten von Strasser angeschlossen, nach dem bei gemischter Geschäftsführung keine organisatorische Trennung vorliegt. In dem Fall ist der Betrieb kein Mischbetrieb. Daher wäre in einem Metall verarbeitenden Betrieb für alle Dienstnehmer der Metall-Kollektivvertrag anzuwenden. Dieser sieht günstigere Reisebestimmungen vor.

Die Sozialversicherung hat bisher die Meinung vertreten, wenn in einem Betrieb die Möglichkeit besteht, in beiden Bereichen tätig zu sein, und dies auch vereinbart ist, liegt hinsichtlich der Kollektivvertragszugehörigkeit ein Mischbet...

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