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Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen Revisionsrekursgrund dar-Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren
iFamZ 2009/113
§§ 15, 58 Abs
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert zunächst nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, die Argumente für ihren Standpunkt und alles Zweckdienliche vorzubringen. Das rechtliche Gehör ist einer Partei auch dann gewährt, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (vgl 7 Ob 669/78ua, RIS-Justiz RS0006048). Nach der Rsp ist das rechtliche Gehör iSd § 15 AußStrG nämlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern (vgl , RIS-Justiz RS0005915; , 1 Ob 14/85 ua, RIS-Justiz RS0074920; , 16 Ok 9/05 ua, RIS-Justiz RS0119970 [T1]). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG stellt einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl ua, RIS-Justiz RS0119971); sie stellt jedoch keinen absolut wirkenden Verfahrensmangel dar, sondern ist nur dann wahrzunehmen, wenn sie Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG; ua, RIS-Justiz RS0120213).
Im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entscheidung bekämpft und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Er war damit geeignet, ihre Rechte zu wahren (§ 7 Abs 1 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 3 ZPO), sodass er auch wirksam war. Da er gleichzeitig mit dem oben erwähnten Verfahrenshilfeantrag verfasst wurde, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Rekurs zunächst selbst ausführen wollte. Jeder Partei steht aber nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu (vgl ua, RIS-Justiz RS0041666). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren ( ua, RIS-Justiz RS0007007). Mit ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat daher die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittelrecht in Anspruch genommen und verbraucht.